Franchise-Verträge mit unangemessener Vertragsdauer

24.05.2016, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (332 mal gelesen)
Drum prüfe wer sich ewig bindet! - Das alte deutsche Sprichwort bekommt in der Bewertung von aktuellen Franchiseverträgen ein ganz besonderes Gewicht.

Denn das Thema "Laufzeit" sorgt immer wieder für Streit zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber. Der Grund liegt auf der Hand: Unzufriedene Vertragspartner gehen lieber heute als morgen, aber wenn ausgebeutete Franchisenehmer ihren Hut nehmen wollen, hält sie meist eine Klausel im Franchisevertrag. Oder es läuft gut und der Vertrag soll viel zu früh beendet werden. Aber, so der Wiesbaden Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller: "Viele dieser Klauseln sind entweder nicht rechtsgültig oder so grenzwertig formuliert, dass sich Gegenwehr lohnt und man einen vorzeitigen Vertragsausstieg oder die gewünschte Verlängerung realisieren kann!"

Das kann z.B. angeraten sein, wenn das Geschäft nicht wie erwartet läuft oder der persönliche Aufwand nicht in guter Relation zum Gewinn, zum Risiko und Zeit-Engagement passt. Oft sind Laufzeiten aber auch knapp bemessen, insbesondere da, wo es eine gute Einnahmeumgebung gibt und Franchisenehmer so oft wie möglich nachverhandeln möchten, besonders dann, wenn sich der Partner-Unternehmer gut eingearbeitet hat und nun den Lohn abschöpfen möchte. Auch diese Klauseln sollten kritisch betrachtet und von einem Experten geprüft werden, bevor man die Unterschrift unter einen Vertrag setzt. Franchisenehmer können dieses Risiko z.B. minimieren, wenn sie sich eine einseitig ausübbare Option zur Verlängerung des Vertrages einräumen lassen. Cäsar-Preller: "Manche Verträge reichen in den Bereich der Sittenwidrigkeit hinein, wir haben schon Verträge mit Laufzeiten von 1 bis 20 Jahren zur Prüfung vorgelegt bekommen!"

Da ein Franchisevertrag die Basis für eine langfristige und vertrauensvolle Zusammenarbeit sein sollte, sind Franchisenehmer und Franchisegeber mit kompetentem juristischen Rat gut bedient. Ansprechpartner sollte ein Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht sein.

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