Freigabeverpflichtung des Grundschuldgläubigers im Falle der Insolvenz eines Bauträgers

15.04.2011, Autor: Herr Wolfgang Schlumberger / Lesedauer ca. 1 Min. (4890 mal gelesen)
Beim steckengebliebenen Bauträgervertrag ist der Grundschuldgläubiger zur Freigabe des Objektes verpflichtet, wenn er eine dem jeweiligen Bautenstand entsprechende Zahlung durch den Auftraggeber erlangt hat.

Die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) bestimmt zum Schutz des Erwerbers in § 3 Abs. 3 S. 1 Nr. 3, dass der Bauträger Vermögenswerte des Auftraggebers erst entgegennehmen darf, wenn die Freistellung des Vertragsobjektes von allen Grundpfandrechten, die der Vormerkung zugunsten des Käufers vorgehen oder gleichstehen und die nicht übernommen werden sollen. Die MaBV bestimmt somit, dass diese Freistellung dann gesichert ist, wenn das Bauvorhaben vollendet wird oder bei Zahlung des nach dem erreichten Bautenstand entsprechenden Teils der geschuldeten Vertragssumme durch den Auftraggeber.

Der Bestellter ist im Falle der Insolvenz des Bauträgers allerdings nur dann geschützt, wenn die Zahlung auf das im Vertrag bezeichnete Bausonderkonto überwiesen wird, welches von dem Grundpfandgläubiger in dem notariellen Erwerbervertrag angegeben ist und darüber hinaus Zahlung nur in dem Umfang geleistet wird, wie es dem Bautenstand entspricht.

(OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.04.2008, Az.: 4 U 123/06; LG Mannheim, Urteil vom 04.03.2011, Az.: 9 O 216/10).

Rechtsanwalt Wolfgang Schlumberger
Fachanwalt für Bau – und Architektenrecht

https://www.baubegleitende-rechtsberatung.de