Freiwillige Amputation des eigenen Daumens durch Kreissäge? Unfallversicherung trägt Beweislast für "Freiwilligkeit"!

04.10.2013, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (864 mal gelesen)
Für eine Freiwilligkeit bei einem Unfallereignis trägt die Versicherung die Beweislast.

Das OLG Schleswig-Holstein hat am 23.6.11 entschieden, dass die Versicherung die Beweislast für eine Freiwilligkeit bei einem Unfallereignis trägt.
Der Lebensgefährte der Klägerin geriet im Frühjahr 2006 während eines Aufenthaltes in einem abgelegenen Ferienhaus in Polen mit seinem rechten Daumen in eine Kreissäge, was zur Amputation führte. Mysteriöserweise war das Amputat anschließend nicht aufzufinden. Die Klägerin, als Lebensgefährtin des Schwerverletzten, machte daraufhin Invaliditätsleistungen bei der Versicherung für den verlorenen Daumen in Höhe von 100.000 € geltend. Nachdem die Versicherung zunächst ein rechtsmedizinisches Gutachten eingeholt hatte, verweigerte sie anschließend die Leistung der geforderten Summe. Laut Versicherung spreche einiges dafür, dass sich der Lebensgefährte der Klägerin freiwillig selbst verstümmelt hat.
Das OLG Schleswig-Holstein sprach der Klägerin die Versicherungsleistung in Höhe von 100.000 € zu. Es müsse gemäß den gesetzlichen Vorschriften zunächst zugunsten des Versicherungsnehmers vermutet werden, dass die Verletzung unfreiwillig erlitten wurde. Die Freiwilligkeit der Verletzung, die zum Leistungsausschluss führen würde, müsse durch die Versicherung nachgewiesen werden. Die Tatsachen, dass sich der Unfall erst kurze Zeit nach Abschluss der Versicherung ereignete und das Paar sich zudem Zeitpunkt in finanziellen Schwierigkeiten befand, sowie wage Zeugenaussagen, reichten als Beweise dafür nicht aus.
Das Gericht hielt trotz allem ein schieres Unglück für möglich. Es sei unwahrscheinlich, dass der Geschädigte sich gerade den rechten Daumen als Rechtshänder freiwillig abschnitt, wo er doch eine Vorschädigung am linken Daumen vorzuweisen hatte. Zudem sei das Ergeinis an sich so unwahrscheinlich, dass es wohl auch durch den kurzfristigen Abschluss der Versicherung nicht mehr viel unwahrscheinlicher werde. Die Ungereimtheiten der Zeugenaussagen seien möglicherweise auf den überraschenden und schnellen Ereignisvorgang zurückzuführen, der das Erinnern an Einzelheiten erschwere.

OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. Juni 2011


Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana und Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/88681505