Fristlose Kündigung für Berufskraftfahrer wegen Drogenkonsums

14.02.2017, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 1 Min. (179 mal gelesen)
Mit Urteil vom 20.10.2016 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Berufskraftfahrer ihre Fahrtauglichkeit nicht durch Drogenkonsum gefährden dürfen. Ein Verstoß hiergegen kann die fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber rechtfertigen. Hierfür ist unerheblich, ob die Drogen vor oder während der Arbeitszeit konsumiert wurden.

Der beklagte LKW-Fahrer hatte am Wochenende im privaten Umfeld Amphetamin und Methamphetamin („Chrystal Meth) konsumiert. Als er am darauffolgenden Montag seine Arbeit wieder aufnahme, kam er zu einer Verkehrskontrolle durch Polizeibeamte, die ihn positiv auf Drogen testeten.

Als der Arbeitgeber hiervon erfuhr, kündigte er dem beklagten Fahrer fristlos das Arbeitsverhältnis aus außerordentlichem Grund.

Hiergegen richtete sich die Klage des LKW-Fahrers. Er führte auf, dass es keine Anhaltspunkte für eine tatsächliche Fahruntüchtigkeit gegeben habe.

Das Landesarbeitsgericht hatte die außerordentliche Kündigung für rechtswidrig gehalten. Die hiergegen durch den Arbeitgeber eingelegte Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hatte jedoch Erfolg und führte zur Klageabweisung. Es war der Ansicht, dass die vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem Drogenkonsum und der sich daraus für den Berufskraftfahrer ergebenden Gefahr  nicht hinreichend gewürdigt wurde. Darauf, ob die Fahrtüchtigkeit des Fahrers tatsächlich beeinträchtigt gewesen sei und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr bestand, kommt es an dieser Stelle nicht an.

 

Urteil des BAG vom 20.10.2016

 

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.