Fristlose Kündigung: Wann beginnt die Kündigungsfrist?

16.07.2013, Autor: Herr Volker Schneider / Lesedauer ca. 2 Min. (1026 mal gelesen)
Grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht

Die zweiwöchige Frist zur Erklärung der fristlosen Kündigung eines Geschäftsführeranstellungsvertrags läuft erst ab positiver Kenntnis des Kündigungsberechtigten vom Kündigungsgrund. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 9.4.2013 (Az.: II ZR 273/11). Kenntnis liegt dann vor, wenn alles in Erfahrung gebracht worden ist, was als notwendige Grundlage für eine Entscheidung über Fortbestand oder Auflösung des Dienstverhältnisses anzusehen ist. Kennenmüssen oder grobfahrlässige Unkenntnis genügt nicht.


Scheinvertrag


Der Kläger war Geschäftsführer der beklagten GmbH. Muttergesellschaft dieser GmbH ist eine GmbH, deren Geschäftsführer ebenfalls der Kläger bis 2003 war. Im Jahr 2000 unterzeichnete der Kläger in seiner Funktion als Geschäftsführer der Muttergesellschaft einen Scheinberatervertrag. Im Jahr 2004 wurde dieser Beratervertrag aufgehoben. Nachdem Anfang Februar 2009 die Tatsache aufgedeckt wurde, dass es sich um einen Scheinberatervertrag handelte, beschloss die Muttergesellschaft in ihrer Eigenschaft als Alleingesellschafterin der beklagten GmbH die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten und die fristlose Kündigung seines Anstellungsvertrages. Der Kläger verlangte die Feststellung, dass die Kündigung seines Dienstverhältnisses unwirksam sei.

Das Oberlandesgericht (OLG) stellte fest, dass die Kündigung wegen Versäumung der Zweiwochenfrist unwirksam sei. Der BGH hob die Entscheidung des OLG auf.


Kündigungsfrist versäumt

Für den Fristbeginn kommt es auf die positive Kenntnis des zur Entscheidung über die Kündigung berufenen und bereiten Gremiums der Gesellschaft an. Kündigungsberechtigt ist bei der GmbH grundsätzlich die Gesellschafterversammlung. Wenn die Gesellschaft nur einen Gesellschafter hat, kommt es auf dessen Kenntnis an, hier also die Kenntnis der Tochtergesellschaft.

Die Muttergesellschaft hatte nicht schon im Jahr 2004 Kenntnis davon, dass der Kläger den Beratungsvertrag nur zum Schein abgeschlossen hat. Der bloße Umstand, dass die Geschäftsführung der Muttergesellschaft der Aufhebung zustimmte, bedeutet nicht, dass die Geschäftsführung wusste, dass der Beratervertrag seinerzeit nur zum Schein geschlossen worden ist.

Grobfahrlässige Unkenntnis reicht nicht aus, so dass im vorliegenden Fall keine Pflicht bestand, aus Anlass der Aufhebung des Beratervertrags zu ermitteln, ob dieser nur zum Schein abgeschlossen worden ist.


Erforderlichkeit der positiven Kenntnis von den kündigungsrelevanten Tatsachen

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, eine fristlose Kündigung auszusprechen und sind die Tatsachen, auf die er die Kündigung stützen möchte nur im Wesentlichen bekannt und zusätzliche Ermittlungen erforderlich, müssen diese Ermittlungen allerdings zügig durchgeführt werden.


Volker Schneider

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht,
Fachanwalt für Insolvenzrecht