Führerscheinentzug / Neuerteilungssperre: Sperrfristverkürzung bei Teilnahme an Verkehrstherapie möglich!

17.10.2008, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (4164 mal gelesen)
Vorliegend war der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 750,- € verurteilt worden. Außerdem wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen.

Der Führerschein wurde eingezogen, und vor Ablauf von 8 Monaten darf ihm durch die Führerscheinbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden. Die Sperrfrist hätte das Gericht hier angesichts des Tatvorwurfs aber auch auf 12 Monaten festsetzen können. Der Angeklagte hat sich nach der Tat jedoch einer anerkannten Verkehrstherapie unterzogen und konnte bereits im Hauptverhandlungstermin 10 absolvierte Therapiestunden nachweisen.

Eine 10-stündige anerkannte Verkehrstherapie bei einem Verkehrspsychologen lässt nach einer Trunkenheitsfahrt eines bereits einschlägig vorbelasteten Täters zwar nicht automatisch den Eignungsmangel entfallen, kann aber zu einer Verkürzung der festzusetzenden Sperre führen. Auch hier war das Gericht der Auffassung, dass der Eignungsmangel zum Führen eines Kraftfahrzeuges noch nicht gänzlich entfallen kann. Die Therapiesitzungen konnten hier zu einer Sperrzeitverkürzung um 4 Monate führen, sodass die festzusetzende Sperre auf „nur“ noch acht Monate reduziert werden konnte (AG Lüdinghausen, 9 Ds 82 Js 2342/08 – 79/08).

Tipp:
Auch eine nachträgliche Sperrfristverkürzung ist möglich: Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass ein verurteilter Täter mit Fahrerlaubnisentzug und Sperrfristverhängung nach der Urteilsverhängung nicht mehr als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr anzusehen ist, so kann das Strafgericht die Sperre noch vor deren regulärem Ablauf aufheben. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn nach dem Urteil ein Verkehrstherapienachweis dem Gericht eingereicht wird. Ob und um wie viele Monate der Richter dann bereit ist, die Sperrfrist zu verkürzen, sollte aber rechtzeitig vorher über einen Anwalt mit gerichtlicher Absprache geklärt werden.

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass die oben geschilderten Urteile nicht verallgemeinerungsfähig sind. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im voraus zu allen anfallenden Kosten.


Der Autor RA Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.