GEBAB MT Arctic Bridge: Anleger können Schadensersatz geltend machen

22.07.2016, Autor: Frau Jessica Gaber / Lesedauer ca. 2 Min. (250 mal gelesen)
Vielen Schiffsfonds-Anlegern hat ihre Beteiligung nicht die erhoffte Rendite beschert. Das geht den Anlegern des Schiffsfonds GEBAB MT Arctic Bridge nicht anders.

Sie mussten bereits frisches Kapital nachlegen, um die Fondsgesellschaft zu retten. Ob damit eine nachhaltige Sanierung gelungen ist, kann noch nicht gesagt werden.

Seit August 2007 konnten sich die Anleger mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro an dem Schiffsfonds MT Arctic Bridge beteiligen. Verlief die Beteiligung zu Anfang noch mehr oder weniger planmäßig, machten sich die Auswirkungen der Finanzkrise nach und nach stärker bemerkbar. Durch aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten konnten die Prognosen nicht mehr gehalten werden. Die Schwierigkeiten wurden größer und 2012 musste schließlich ein Sanierungskonzept umgesetzt werden, um die Fondsgesellschaft vor dem Untergang zu retten. Wie nachhaltig die Sanierung gelungen ist, muss sich noch zeigen. Die Anleger sind aber noch bis 2022 an den Fonds gebunden und eine Erholung ist in der Handelsschifffahrt noch nicht zu sehen. Die Anleger stehen also weiter im Risiko.

„Noch haben sie aber die Möglichkeit, Ansprüche auf Schadensersatz geltend zu machen“, sagt Rechtsanwältin Jessica Gaber von der Kanzlei Cäsar-Preller. Denn bei der Vermittlung von Schiffsfonds ist es häufig zu einer fehlerhaften Anlageberatung gekommen. Dabei wurden die Beteiligungen an Schiffsfonds häufig als renditestarke und sichere Geldanlagen dargestellt. „Tatsächlich sind Schiffsfonds aber in der Regel spekulativ und keineswegs sichere Kapitalanlagen. Das wird schon durch die lange Liste von Schiffsfonds-Insolvenzen in den vergangenen Jahren deutlich“, so Rechtsanwältin Gaber. Daher hätten im Zuge einer anleger- und objektgerechten Beratung auch die Risiken umfassend dargestellt werden müssen. Dazu gehören beispielsweise die langen Laufzeiten und insbesondere auch das Risiko des Totalverlusts der Einlage. „Eine Kapitalanlage mit Totalverlust-Risiko ist nur schwerlich zur Altersvorsorge geeignet. Dennoch wurde dies in den Beratungsgesprächen häufig so vermittelt. Wurden die Risiken nicht ausreichend erläutert, kann daraus ein Schadensersatzanspruch entstanden sein“, erklärt Rechtsanwältin Gaber.

Ebenso hätten Banken ihre teilweisen hohen Vermittlungsprovisionen offenlegen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen diese sog. Kick-Backs nicht verschwiegen werden, da sie ein deutlicher Hinweis auf das Provisionsinteresse der Banken sind.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

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