Geburtsschaden: BGH zur rechtzeitigen Aufklärung über Möglichkeit eines Kaiserschnitts

11.01.2019, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 3 Min. (75 mal gelesen)
Droht eine Geburt problematisch zu werden, kann jede Minute kostbar sein, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu wahren. Darum muss die Schwangere auch über die Möglichkeit eines Kaiserschnitts rechtzeitig aufgeklärt werden.

Die Aufklärung erfolgt zu spät, wenn nur noch ein „eiliger Kaiserschnitt“ möglich ist. Dann kann der behandelnde Arzt bzw. die Klinik nach einem Urteil des BGH vom 28. August 2018 haftbar sein (Az.: VI ZR 509/17).

Treten vor der bevorstehenden Niederkunft keine Probleme auf, muss die werdende Mutter auch nicht über die Möglichkeit einer Sectio, also eines Kaiserschnitts aufgeklärt werden. Deuten sich allerdings Probleme an, muss diese Aufklärung über einen rettenden Kaiserschnitt so früh wie möglich erfolgen. Ansonsten liegt ein Behandlungsfehler vor“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Der BGH verhandelte über die Klage eines mit einem schweren Hirnschaden geborenen Kindes. Seine Mitter hatte sich mit regelmäßigen Wehen in der Klinik vorgestellt. Nachdem ihr wehenfördernde Mittel gegeben wurden, wurde bei dem Kind mehrfach ein bedrohliches Absinken der Herzfrequenz fest. Erst beim dritten Mal stellte die behandelnde Ärztin fest, dass sich der Muttermund noch nicht geöffnet hatte. Sie ordnete darauf hin einen „eiligen Kaiserschnitt“ an und klärte die Mutter über die Notwendigkeit dieser Behandlung auf. Die Mutter geriet darüber jedoch in Panik, was die folgende Behandlung erschwerte und wohl auch verzögerte. Das Kind kam schließlich zur Welt. Die empfohlene Zeit bei einem „eiligen Kaiserschnitt“ von 30 Minuten wurde allerdings um 12 Minuten überschritten. Das Kind trug schwere Hirnschäden davon.

Diese Hirnschäden seien auf die kritische letzte Phase der Geburt zurückzuführen, argumentierte die Klägerin. Die Klinik habe es nicht nur versäumt den Kaiserschnitt schneller durchzuführen, sie habe ihre Mutter auch zu spät über die Möglichkeit eines Kaiserschnitts aufgeklärt. Daher müsse sich die Klinik die Verzögerungen zurechnen lassen.

Das OLG Schleswig wies die Klage ab. Eine frühere Aufklärung über die Möglichkeit des Kaiserschnitts sei nicht notwendig gewesen, da dieser zu einem früheren Zeitpunkt medizinisch noch gar nicht indiziert gewesen sei. Dass es dann später beim notwendigen Kaiserschnitt zu Verzögerungen gekommen sei, sei dem Verhalten der Mutter zuzurechnen, die die Durchführung erschwert habe. 

Der BGH teilte diese Argumentation nicht. Er entschied, dass die Aufklärung schon dann geboten sei, wenn es konkrete Anzeichen für Probleme bei der Geburt gebe. Die Schwangere müsse über die verschiedenen Entbindungsmethoden und deren Vorteile und Risiken zu einem Zeitpunkt aufgeklärt werden, in dem sie sich noch in einem Zustand befindet, in dem diese Problematik mit ihr besprochen werden kann. Hier habe die Aufklärung erst stattgefunden, nachdem der „eilige Kaiserschnitt“ notwendig geworden war und es keine Behandlungsalternative mehr gab. Bei einer früheren Aufklärung wäre der Kaiserschnitt möglicherweise auch früher durchgeführt worden. Inwieweit der Geburtsschaden durch eine rechtzeitige Aufklärung zu verhindern gewesen wäre, muss nun erneut das OLG prüfen.

„Ärzte haben umfassende Aufklärungspflichten. Werden diese Pflichten verletzt, kann das Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Patienten zur Folge haben“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

 

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