Geburtsschaden nach grobem Behandlungsfehler – Arzt muss 400.000 Euro Schmerzensgeld zahlen

04.09.2018, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (88 mal gelesen)
Ein Geburtsschaden ist für die Eltern und alle Angehörigen eine zutiefst emotionale und schmerzvolle Erfahrung. Das gilt umso mehr, wenn die Schädigung des Kindes auf einen ärztlichen Behandlungsfehler zurückzuführen ist.

Das OLG Hamm führte in einen Fall einen Geburtsschaden auf einen groben Behandlungsfehler des Gynäkologen zurück. Mit Urteil vom 19. März 2018 entschied das OLG, dass der Arzt dem Kind 400.000 Euro Schmerzensgeld zahlen und sämtliche weitere materiellen und zukünftige nicht vorhersehbare immaterielle Schäden ersetzen muss (Az.: 3 U 63/15).

In dem zu Grunde liegenden Fall wurde das Kind mit einer Verzögerung von 45 Minuten entbunden. Aufgrund einer Sauerstoffunterversorgung kam es mit schweren geistigen und körperlichen Schäden zur Welt. Mitursächlich für die 45-minütige Verzögerung war nach Ansicht des OLG Hamm ein grober Behandlungsfehler des Gynäkologen, der daher in der Haftung stehe.

Im Rahmen einer zunächst unauffällig verlaufenden Schwangerschaft war die Mutter des Kindes zur Untersuchung in der Praxis des Gynäkologen. Ein dort erstelltes CTG wies auf eine Sauerstoffunterversorgung des Kindes hin, so dass es schnellstmöglich hätte entbunden werden müssen. Der Arzt nahm das CTG aber erst nach ca. 50 Minuten zur Kenntnis. Nach einer weiteren Überprüfung veranlasste er die Mutter zunächst mit dem eigenen Wagen nach Hause zu fahren, ihre Tasche zu packen und dann eine Entbindungsklinik aufzusuchen.

So wurde nach Überzeugung des OLG Hamm nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wertvolle Zeit verschenkt. In der Gesamtschau sei die Behandlung grob fehlerhaft gewesen. So hätte der Arzt das CTG spätestens nach 20 Minuten zur Kenntnis nehmen müssen. Aufgrund der bestehenden Risikokonstellation hätte er dann die Mutter umgehend und ggf. mit einem Rettungswagen in eine nahegelegene Entbindungsklinik einweisen müssen. Zudem habe er der Mutter den Ernst der Lage und die Notwendigkeit schnellstmöglich eine Klinik aufsuchen zu müssen, nicht hinreichend verdeutlicht. Aufgrund dieser insgesamt grob fehlerhaften Behandlung sei das Kind mit einer Verzögerung von 45 Minuten entbunden worden. Diese Verzögerung sei für die schwere Schädigung des Kindes zumindest mitursächlich, so das OLG Hamm.

„Da das Gericht von einem groben Behandlungsfehler ausging, hätte der Arzt beweisen müssen, dass die Schädigung des Kindes nicht auf seine Behandlung zurückzuführen ist. Diesen Beweis konnte er nicht antreten, so dass er in der Haftung steht. Bei groben Behandlungsfehlern können Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz geltend gemacht werden“, sagt Rechtanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.
 

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