Gefahr der Schimmelpilzbildung – BGH entscheidet über Mietminderung

18.07.2018, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (103 mal gelesen)
Schon die Gefahr einer Schimmelpilzbildung kann ein ausreichender Grund für eine Mietminderung sein. Das hat das Landgericht Lübeck in zwei Verfahren entschieden.

Der Bundesgerichtshof muss in Revisionsverfahren am 5. Dezember 2018 entscheiden, ob diese Urteile Bestand haben (Az.: VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18).

In den beiden Verfahren machen die Mieter aufgrund von Mängeln der 1968 bzw. 1971 erbauten Wohnungen die Minderung der Miete geltend. Dies begründen sie u.a. mit der „Gefahr von Schimmelbildung“. Das Landgericht Lübeck stellte den Anspruch auf Mietminderung fest, da aufgrund von geometrischen Wärmebrücken an den Außenwänden der Wohnungen von Oktober bis März eines jeden Jahres das konkrete Risiko der Schimmelpilzbildung bestehe. Dieses Risiko könne auch nicht allein durch „alltagsübliches Lüftungs- und Heizverhalten“ beseitigt werden. Von einem Mieter könne nicht verlangt werden, dass er das Schlafzimmer auf mehr als 16 Grad und die übrigen Räume auf mehr als 20 Grad heizt. Lediglich ein zweimaliges Stoßlüften von bis zu zehn Minuten am Tag sei zumutbar, so das LG Lübeck.

Sei dadurch nicht sichergestellt, dass es zu keiner Schimmelpilzbildung kommt, liege hierin ein baulich bedingter und vom Vermieter zu vertretender Mangel. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Schimmel auch tatsächlich auftritt, betonte das Landgericht Lübeck.

Die Vermieterin steht auf dem Standpunkt, dass die bloße Gefahr einer Schimmelpilzbildung grundsätzlich keinen Sachmangel der Wohnung darstelle, wenn die Wohnung bei ihrer Errichtung den damals geltenden Bauvorschriften entsprochen habe und die Wärmebrücken durch diesen Standard bedingt seien. Dass die Wohnungen einen alters- und bauzeitgemäßen Zustand aufweisen und nicht den gleichen Komfort einer Neubauwohnung bieten, schlage sich in der ohnehin geringeren Miete nieder.

„Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs darf man gespannt sein, da sie durchaus wegweisenden Charakter haben dürfte“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht bei der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. Denn bei vielen Altbauten, die bis Ende der 1970er Jahre errichtet wurden, treten derartige Wärmebrücken auf, wenn nicht nachträglich eine Wärmedämmung angebracht wurde.

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