Gericht stoppt überteuerte Handy-Internetrechnung

31.05.2011, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (2793 mal gelesen)
Ein böses Erwachen erfahren viele Besitzer von internetfähigen Smartphones oft bei Erhalt ihrer monatlichen Handykostenabrechnung. Gerade bei Datenverträgen, die keine pauschale Flatrate, sondern eine Abrechnung der Internetnutzung anhand der verbrauchten Datenmengen vorsehen, kann es schnell zu extrem hohen Handyrechnungen kommen.

Dass solche Rechnungen nicht in jedem Fall vom Handynutzer auch tatsächlich bezahlt werden müssen, hat das Landgericht Arnsberg in einem Urteil vom 12.04.2011 (Aktenzeichen: I-3 S 155/10) entschieden.

Über 1.000,00€ Datengebühren für zwei Tage Handy-Internet
Im aktuellen Fall des LG Arnsberg hatte ein Mobilfunkunternehmen einen Kunden zunächst vor dem Amtsgericht auf Zahlung ausstehender Handyrechnungen und Zinsen in einer Gesamthöhe von rund 1.600,00€ Euro verklagt. Dieser Betrag ergebe sich zu einem Großteil durch eine vom Kunden mittels seines Handys aufgebaute Internetverbindung von rund 350 Minuten an zwei Tagen im Dezember 2007 – gesichert durch den vom Provider aufgestellten Einzelverbindungsnachweis.
Der Kunde behauptete, dass er die Verbindung nicht aufgebaut habe und sein Handy von der Akkuleistung her gar nicht in der Lage gewesen sei, eine so lange Datenverbindung mit entsprechender Downloadmenge zu bewerkstelligen. Außerdem sei der Einzelverbindungsnachweis falsch und letztlich der Vertrag hinsichtlich der Nutzung von Datendiensten sittenwidrig, weil bezüglich der konkreten Abrechnung von Datenmengen Wucher vorliege.

Landgericht hob vorinstanzliches Urteil auf
Während das Amtsgericht den Handynutzer noch entsprechend des Antrags des Mobilfunkunternehmens auf Zahlung von rund 1.600€ verurteilte, wurde das Urteil im Berufungsverfahren vor dem Landgericht zum Großteil zugunsten des Beklagten aufgehoben.
Das Landgericht argumentierte, dass bei der Nutzung von Datenservices auf Mobiltelefonen entgegen der Praxis bei der Nutzung der Gesprächsfunktion eines Handys im konkreten Fall kein detaillierter Einzelverbindungsnachweis geführt wurde. Eine einfache Bezeichnung der streitigen Internetverbindung als „GPRS by Call Web“ durch das Unternehmen auf dem Einzelverbindungsnachweis sei zu unbestimmt. Der Kunde könne nicht überprüfen, ob er überhaupt eine und, falls gegeben, welche Datenverbindung er hergestellt habe.
Dies sei mit den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes unvereinbar.

Kunde musste 3,83€ anstelle von 1.600,00€ zahlen
Das Landgericht verurteilte den Handynutzer dementsprechend zur Zahlung von 3,83€. Dies ergab sich aus vom Einzelverbindungsnachweis in hinreichender Bestimmtheit nachgewiesenen SMS-Nachrichten, die der Kunde im streitigen Zeitraum versendet hatte.
Das Urteil zeigt, dass Mobilfunkanbieter künftig in der Pflicht sind, die Nutzung von Datenverbindungen detailliert nachzuweisen. Geschieht dies nicht, so sind die Rechnungen – ob teuer, ob günstig – gerichtlich angreifbar.


Frank Brüne
Rechtsanwalt,
Steuerberater