Gerichtliche Aufklärungspflicht zur Überprüfung eines Geständnisses

21.07.2015, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (406 mal gelesen)
Mit seinem Beschluss vom 5. November 2013 hat der BGH entschieden, dass das Tatgericht auch im Falle eines vorliegenden Geständnisses verpflichtet ist, dieses auf seine Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen. Allein ein Abgleich mit der Aktenlage ist für eine Verurteilung nicht ausreichend.

Im Vorliegenden Fall hatte das Landgericht Koblenz den Angeklagten am 8. Januar 2013 unter anderem wegen Geiselnahme in Tateinheit mit Körperverletzung, sowie in weiterer Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und anderer Delikte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Verurteilung stützte sich maßgeblich auf ein Geständnis des Angeklagten, welches  er dadurch ablegte, dass er die Richtigkeit der Erklärungen seines Verteitigers zur Sache bestätigte. Nachfragen zur Sache durch das Tatgericht ließ der Angeklagte indes nicht zu.
Durch die Erklärung des Verteidigers konnte jedoch nicht geklärt werden, ob und gegebenenfalls wer und wie weitere Personen in das Tatgeschehen verwickelt waren, eine vollständge Aufklärung des Sachverhaltes konnte somit nicht erfolgen.

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hatte Erfolg.
Das LG habe sich seine Überzeugung von der Täterschaft auf unzureichender Basis verschafft. Es genüge nicht, das Geständnis des Angeklagten durch bloßen Abgleich des Erklärungsinhaltes mit der Aktenlage zu überprüfen. Dies sei keine hinreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts.
Zwar sei die rechtliche Bewertung des Geständnisses durch Richter im Hinblick auf den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 261 StPO) regelmäßig von diesen allein zu treffen. Es sei jedoch stets zu untersuchen, ob das Geständnis den Aufklärungsbedarf hinsichtlich der erforderlichen Feststellungen zur Tat erfülle, in sich stimmig sei und auch keinen anderen Glaubhaftigkeitsbedenken unterliege. Eine solche Prüfung sei dem Urteil nicht zu entnehmen. Dies wiege insbesondere aufgrund des erhobenen Tatvorwurfes schwer. Insofern war das Urteil des LG Koblenz aufzuheben.

Vgl. BGH 2 StR 265/13, Beschluss vom 5. November 2013

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.