Geschäftsführer: Anstellungsvertrag, wichtige Regelungspunkte, Sozialversicherungspflicht, zuständiges Gericht

11.10.2011, Autor: Herr Hermann Kulzer / Lesedauer ca. 4 Min. (2949 mal gelesen)
Warum muss die Gesellschaft mit dem Geschäftsführer einen Arbeitsvertrag abschließen?
Was sind die wesentlichen Rechte und Pflichten die in einem Geschäftsführeranstellungsvertrag geregelt werden müssen.
Welches Gericht ist bei Streit zuständig?

Aufbau eines Geschäftsführeranstellungsvertrages

Die Gesellschaft sollte mit dem Geschäftsführer einen Arbeitsvertrag abschließen, der alle wesentlichen Rechte und Pflichten exakt regelt. Je besser der Vertrag umso weniger Streit.

I. Welches Gericht ist bei Streit zuständig?

Sieht ein Arbeitsvertrag keine Geschäftsführerbestellung vor, sind die Arbeitsgerichte zuständig, wenn der Arbeitnehmer später aufgrund formloser Abrede zum Geschäftsführer bestellt wird und nach Beendigung der Stellung als Geschäftsfüher Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht, BAG, Beschl. v. 23.08.2011- 10 AZB 51/10.
Die Zuständigkeit bedarf immer einer gesonderten Prüfung.

II. Regelungspunkte im Geschäftsführeranstellungsvertrag

§ 1 Anstellung und Aufgabenbereich
Ab wann gilt der Geschäftsführervertrag ?
Welchen Aufgabenbereich übernimmt der Geschäftsführer ?

§ 2 Vertragsdauer und Kündigung
Wird der Vertrag auf bestimmt Zeit abgeschlossen ?
Welche ordentliche Kündigungsfrist wird vereinbart ?
Ab wann ist ordentliche Kündigung erstmals möglich ?
Wann kann außerordentlich gekündigt werden ?
Wie muss die Kündigung erfolgen ?
Welche Auswirkung hat der Widerruf der Bestellung auf den Anstellungsvertrag

§ 3 Rechte und Pflichten
Nach welcher Maßgabe muss der Geschäftsführer die Geschäfte führen ?
Darf der Geschäftsführer die Gesellschaft alleine vertreten ?
Darf der Geschäftsführer mit sich Geschäfte machen und ist er von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ?
Darf die Gesellschaft neben dem Geschäftsführer andere Geschäftsführer oder Prokuristen bestellen und die Vertretungsmacht und Geschäftsführung neu regeln ?
Muss der Geschäftsführer seine volle Arbeitskraft und Arbeitszeit ausschließlich der Gesellschaft widmen ?
Gibt es zeitliche Vorgaben für die Tätigkeit- also eine Kernarbeitszeit ?
Bedarf die Übernahme einer entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit jedweder Form der vorherigen Zustimmung der Gesellschafter ?
Muss der Geschäftsführer über alle betrieblichen und geschäftlichen Angelegenheiten der Gesellschaft, die nicht öffentlich bekannt sind, gegenüber Dritten Stillschweigen bewahren und darf er Unterlagen oder Daten herausgeben ?
Gilt diese Verpflichtung auch nach Beendigung des Anstellungsvertrages ?

§ 4 Zustimmungsbedürftige Geschäfte
Welche Geschäfte darf der Geschäftsführer vornehmen ?
Welche Befugnisse des Geschäftsführers umfasst der gewöhnliche Geschäftsbetrieb ?
Welche Geschäfte bedürfen der Zustimmung eines weiteren Geschäftsführers oder eines Gesellschafterbeschlusses

§ 5 Vergütung und Zusatzleistung
Welche Vergütung erhält der Geschäftsführer pro Jahr und wann ?
Erhält er darüber hinaus für seine Tätigkeit eine vom Gewinn abhängige Tantieme ?
Wenn ja, in welcher Höhe und wann und wie wird diese berechnet ?
Bekommt der Geschäftsführer einen Firmenwagen und darf er ihn auch privat nutzten ?
Welche Kosten werden übernommen und was darf das Fahrzeug monatlich kosten ? Wie wird der Wert der privaten Nutzung versteuert ?
Erhält der Geschäftsführer bei Unfall oder Krankheit eine Gehaltsfortzahlung ?
Wenn ja für welche Dauer ?
Wie wird der Geschäftsführer und dessen Familie für den Fall des Todes und der Berufsunfähigkeit abgesichert ?

§ 6 Urlaub
Wielange ist der Jahresurlaub ? Was ist die Berechnungsgrundlage ?
Wie erfolgt die Abstimmung des Urlaubs ?

§ 7 Reisekosten
Werden dem Geschäftsführer alle Reisekosten und Auslagen erstattet-
wenn ja in welche Höhe ?

§ 8 Absicherung durch D&0
Wird auf Kosten der Gesellschaft zu Gunsten des Geschäftsführers eine D&O Versicherung abgeschlossen, um die Haftungsrisiken für fahrlässiges Handeln des Geschäftsführers abzusichern ? In welcher Höhe?
Gibt es auch einen Strafrechtsschutz für den Geschäftsführer für den Fall strafrechtlicher Ermittlungen ?

§ 9 Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafe
Was ist dem Geschäftsführer, wann, in welcher Form untersagt ?
Darf der Geschäftsführer andere Unternehmen errichten, erwerben oder sich beteiligen ?
Wird bei Verstoß eine Vertragsstrafe vereinbart und wenn ja wie hoch ?

§ 10 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Vertragsstrafe
Darf der Geschäftsführer nach Beendigung des Anstellungsvertrages auf den Arbeitsgebieten der Gesellschaft tätig werden ?
Wielange soll eine Einschränkung wirken und auf welches Gebiet ist dies örtlich beschränkt ?
Welche Zahlung erhält der Geschäftsführer für die Dauer des Wettbewerbsverbots ?
Was wird auf die Entschädigung angerechnet ?
Kann die Gesellschaft auf die Geltendmachung des Wettbewerbsverbotes verzichten und wenn ja wie ?
Wann gilt das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nicht ?

§ 11 Abfindung

§ 12 Schutzrechte

§ 13 Haftung und Haftungsbegrenzung

§ 14 Schriftform

§ 15 Salvatorische Klausel

§ 16 Gerichtsstand

Bezüglich des Geschäftsführeranstellungs-vertrages ist eine sorgfältige Vertrags-gestaltung ratsam, um spätere Streitpunkte und Überraschungen zu vermeiden. Vorab ist zu prüfen, ob eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung angestrebt und diese möglich ist

III. Welche Kriterien sind für die Statusprüfung "Sozialversicherungs-pflichtigkeit" von Bedeutung?

Durch § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB IV werden als gesetzliche Anhaltspunkte für eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung die Ausübung der Geschäftsführertätigkeit nach Weisungen sowie der Eingliederung in die Arbeitsorganisation der Gesellschaft definiert. Das hiernach ausschlaggebende Kriterium für eine Sozialversicherungspflicht ist der Umfang der persönlichen Abhängigkeit des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft bei Ausübung seiner Tätigkeit. Eine persönliche Abhängigkeit des Geschäftsführers besteht dann nicht, wenn er “bestimmenden Einfluss” auf die Gesellschaft ausüben kann. Diese Möglichkeit ist maßgeblich davon abhängig, ob der Geschäftsführer selbst an der Gesellschaft beteiligt ist oder nicht.

Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot gem. § 181 BGB,
freie Gestaltung der Tätigkeit und Einteilung der Arbeitszeiten, Weisungsfreiheit,
Branchenkenntnisse,
Recht zur Einstellung und Entlassung von Personal,
Probezeit,
Urlaubsregelung,
Weihnachts- und Urlaubsgeld,
Kündigungsfristen,
Vergütungsform,
Vergütung im Krankheitsfall.

In seinem Urteil vom 24. Juni 1982 (Az. 12 RK 45/80 – USK 82160) hat das BSG in seiner Entscheidung zur Beurteilung von Fremdgeschäftsführern noch einmal bestätigt, dass diese grundsätzlich abhängig beschäftigt sind. Nur ausnahmsweise können bei einem Fremdgeschäftsführer in einer Familien- GmbH derart besondere Verhältnisse vorliegen, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zu verneinen ist. So können in Fällen einer Familien-GmbH oder in Gesellschaften, in denen familiäre Bindungen zu Mehrheitsgesellschaftern bestehen, die Verhältnisse durchaus dafür sprechen, dass für einen Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung (= Fremdgeschäftsführer) kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wie dies auch von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigt wurde.

Sonderfall: Fremdgeschäftsführer
Der Fremdgeschäftsführer einer GmbH (Geschäftsführer ohne Kapitalbeteiligung), ist in der Regel sozialversicherungspflichtig, da vom Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit in der Tätigkeitserbringung gegenüber der Gesellschaft auszugehen ist. Wer an Beschlüsse und Weisungen der Gesellschafterversammlung gebunden ist, ohne auf diese Einfluss zu haben, ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn der Geschäftsführer in der Wahrnehmung seiner Tätigkeit völlig frei ist und es an jeglicher Ausübung der Entscheidungsbefugnisse durch die Gesellschafterversammlung fehlt.

IV. Prüfung

Durch die Einholung einer Status-Auskunft kann das Risiko späterer Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen ausgeschlossen und frühzeitig auf die Anerkennung des gewünschten Ergebnisses hingearbeitet werden.

Wir unterstützen sie gerne bei der rechtssicheren Vertragsgestaltung mit unseren Fachanwälten für Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht ua.

Kontakt:

RA Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Rechtsanwälte Steuerberater pkl

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