Gesetzentwurf für höhere Erwerbsminderungsrente

01.03.2017, Autor: Herr Gerd Klier / Lesedauer ca. 2 Min. (289 mal gelesen)
Der Gesetzentwurf zur Erhöhung der vollen und teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung liegt vor.

Gesetzentwurf des Bundeskabinetts
Am 15.02.2017 hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf zur Verbesserung der Erwerbsminderungsrenten beschlossen. Erst nach dem erfolgreichen Durchlaufen durch das Gesetzgebungsverfahren wird dieses Gesetz in der dann beschlossenen Fassung wirksam. Gegenwärtig handelt es sich somit nur um eine Absichtserklärung.

Ausweitung der Leistungen bei Erwerbsminderung ist beabsichtigt
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beabsichtigt die Bundesregierung die Leistungen für Menschen auszuweiten, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch teilweise arbeiten können.

Bereits Anpassungen der Erwerbsminderungsrente mit dem Rentenpaket 2014
Mit dem Rentenpaket 2014 wurden bereits Verbesserungen bei der Absicherung der Rentner wegen teilweiser Erwerbsminderung oder voller Erwerbsminderungsrisikos eingeführt. Wer beispielsweise ab dem 45. Lebensjahr aus gesundheitlichen Gründen nur noch teilweise oder gar nicht mehr erwerbstätig sein kann, werde aktuell bei der Höhe der teilweisen Erwerbsminderungsrente und der vollen Erwerbsminderungsrente so gestellt, als habe er bis zum Alter von 62 Jahren mit dem bis zur Erwerbsminderung erzielten durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet. Diese Zurechnungszeit worden mit dem Rentenpaket 2014 von 60 auf 62 Jahre erhöht.

Weitere Erhöhung mit dem Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts
Mit dem Gesetzesentwurf des Bundeskabinetts soll nunmehr die Zurechnungszeit schrittweise um drei Jahre auf das Alter 65 verlängert werden.

Wann beginnt die Erhöhung?
Es ist geplant, die Erhöhung mit dem Jahr 2018 zu beginnen. Aufgrund der schrittweisen Erhöhung ist die Anpassung erst im Jahre 2024 abgeschlossen. Insgesamt soll dies langfristig eine deutliche Erhöhung der Rentenansprüche für Neurentnerinnen und Neurentner im Falle der teilweisen Erwerbsminderung oder vollen Erwerbsminderung bringen. Für die bisherigen Rentner wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sollen diese Erhöhungen nicht gelten, sondern nur für Neuzugangsrentner.