Gewährleistungsausschluss bei Verkauf eines Firmenwagens an Privatperson?

25.07.2011, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (2231 mal gelesen)
In einem viel beachteten Urteil hat der BGH in Karlsruhe kürzlich entschieden, dass ein Unternehmer, der einen Gebrauchtwagen an eine Privatperson verkauft, auch dann die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers nicht ausschließen kann, wenn es sich für den Unternehmer um ein „branchenfremdes“ Geschäft handelt (BGH, Urteil vom 13.07.2011, Az.: VIII ZR 215/10).

Branchenunabhängig bestehen Gewährleistungsrechte gegen den Verkäufer!
Im aktuellen Fall hatte eine Frau eine in der Drucktechnik tätigen GmbH auf Rückzahlung von rund 7.550,00 € gegen Rückgabe des KFZ verklagt, da das Auto Klappergeräusche im Motorraum aufwies.
Die GmbH jedoch verweigerte die Rückerstattung des Kaufpreises, da der Kaufvertrag, wie beim Verkauf zwischen Privatpersonen üblich, unter Ausschluss jeglicher gesetzlicher Gewährleistungsrechte zustande gekommen sei.


Verbrauchsgüterkauf oder nicht?
Im Weg durch die Instanzen stritten die Parteien hauptsächlich um einen Punkt: Handelte es sich bei dem Kauf des PKWs um einen so genannten Verbrauchsgüterkauf oder nicht?
Dies war von Bedeutung, da bei dieser Art des Kaufes zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein Ausschluss der Gewährleistungsrechte rechtlich nicht möglich ist.
Nun könnte man annehmen, dass es sich bei der GmbH zweifelsohne um ein Unternehmen, bei den Käufern auch um Verbraucher handelte, sodass ein Verbrauchsgüterkauf wirksam zustande gekommen sei. Dies sahen die Instanzgerichte jedoch als problematisch an, da das Kerngeschäft der GmbH als Unternehmen gerade nicht im Verkauf von Gebrauchtwagen, sondern in der Drucktechnik lag und damit der Verkauf von Gebrauchtwagen nicht dem eigentlichen Geschäftszweck des Unternehmens zugehörig sei.


Formfehler vereitelte erfolgreiche Klage
Der BGH schaffte nun Klarheit und urteilte, dass im Zweifel der Verkauf beweglicher Sachen zum Handelsgewerbe und damit zur unternehmerischen Tätigkeit einer GmbH gehöre. Dies hatte zur Folge, dass die Klägerin grundsätzlich einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die GmbH gehabt hätte. Leider hatte Sie vergessen, dem Unternehmen eine im Gewährleistungsrecht vorgeschriebene angemessene Frist zur Nachbesserung, also Reparatur des Schadens oder Nachlieferung eines mangelfreien Fahrzeuges, zu setzen. Dies wiederum schloss im vorliegenden Fall eine erfolgreiche Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Autos aus.


Unternehmer aufgepasst – Urteil bedeutet Haftungsrisiko
Das neuerliche BGH-Urteil hat vor allem für Unternehmer weitreichende Folgen. Verkauft ein Unternehmer/ein Unternehmen fortan seine gebrauchten Fahrzeuge, so muss er/es auch für die an diesen befindlichen Mängeln rechtlich einstehen.
Für Käufer gebrauchter Autos besteht seit dem Urteil die Möglichkeit, für ihre bei Unternehmen gekauften und mit Mängeln behafteten Gebrauchtfahrzeuge die gesetzlichen Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Hier gilt: Wer sich nicht sicher ist, für welche Mängel er selbst oder aber der Vertragspartner einstehen muss, sollte sich an einen Rechtsanwalt zur Überprüfung der Rechtslage wenden.


Frank Brüne
Rechtsanwalt,
Steuerberater