Gewährleistungsrecht: Wohin mit dem Montagsauto?

27.03.2013, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 2 Min. (1000 mal gelesen)
Autokäufern ist nicht zuzumuten, sich mit einem „Montagsauto“ ständig in die Werkstatt zu begeben. Diese kundenfreundliche Auffassung unterstrich auch das Kammergericht Berlin in einem Urteil.

Über die Grenzen Deutschlands hinaus ist die „besondere“ Beziehung der Deutschen zu Ihren Autos bekannt. Aber sicherlich nicht nur hierzulande ist es Autokäufern nicht zuzumuten, sich mit einem „Montagsauto“ ständig in die Werkstatt zu begeben. Diese kundenfreundliche Auffassung unterstrich auch das Kammergericht Berlin in einem Urteil (Az.: 12 U 35/08).

Kunde wollte Neufahrzeug zurückgeben
Im entschiedenen Fall war der Leasingnehmer eines Cabriolets der Marke Jaguar vor Gericht gezogen, nachdem der Händler das Auto nicht zurücknehmen wollte. Auslöser für den Rücktrittswunsch des Kunden war der Umstand, dass er das Neufahrzeug nach der Übergabe innerhalb von anderthalb Jahren ganze neun Mal wegen verschiedener Mängel in eine Werkstatt hatte bringen müssen.

„Insgesamt mangelhaftes Fahrzeug“
Das deutsche Gewährleistungsrecht allerdings gibt dem Vertragspartner des Kunden – in diesem Falle dem Leasinggeber – eigentlich das Recht, jeden einzelnen Mangel zweimal nachzubessern, bevor der Kunde vom Vertrag zurücktreten kann. Hierauf verwies der Leasinggeber auch im beschriebenen Verfahren. Das Kammergericht machte jedoch deutlich, dass bei sogenannten „Montagsautos“ von einer Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges insgesamt ausgegangen werden müsse. Dementsprechend habe der Kunde auch das Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

Beim Ärger mit dem Neufahrzeug Nerven sparen
Im beschriebenen Falle kostete das Cabriolet den Kunden über den Zeitraum von anderthalb Jahren eine Menge Nerven. Nichtsdestotrotz wurde durch den Fall für nachfolgende Verfahren um Montagsautos Pionierarbeit geleistet. Häufen sich die Mängel an einem Neufahrzeug, so sollten Kunden nicht zögern, diese sofort gegenüber dem Händler zu reklamieren, damit nachgebessert werden kann. Reißt die Mängelserie dann jedoch nicht ab, kann das Auto mit Verweis auf das Berliner Urteil zurückgegeben werden. Unter Umständen besteht die Möglichkeit, diese an spezielle Voraussetzungen gebundene Entscheidung auch auf den individuellen Einzelfall zu übertragen. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, die Mängelserie sorgfältig zu dokumentieren – beispielsweise durch Aufbewahrung der Werkstattunterlagen: Weigert sich der Händler später, den Wagen zurückzunehmen, so kann ein Anwalt im Rechtsstreit mit dem detaillierten Protokoll die Eigenschaft als Montagsauto begründen.


Frank Brüne

Rechtsanwalt,
Steuerberater