Gilt ein Walkie-Talkie als Mobiltelefon?

04.08.2011, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (2262 mal gelesen)
Das AG Sonthofen hat am 01.09.2010 entschieden, dass ein sog. Walkie-Talkie ein Mobiltelefon i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO ist.

In der Rechtsnorm § 23 Abs. 1a StVO ist von einem Mobiltelefon die Rede. Die Rechtsprechung versteht unter einem Mobiltelefon ein tragbares Telefon, das über Funk mit dem Telefonnetz kommuniziert. Ein Walkie-Talkie ermöglicht aber nicht die Kommunikation mit einem Telefonnetz, sondern nur mit einem anderen Funkteilnehmer.

Das AG Sonthofen verkennt also den Wortlaut der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO. Das AG versteht unter einem Mobiltelefon ein bewegliches Kommunikationsgerät zur Übertragung von Tönen, insbesondere von Sprache mittels elektrischer Signale. Einziger Unterschied zu gewöhnlichen Mobilfunkgeräten ist, dass kein Mobilfunknetz benötigt wird und keine Nummer zu wählen ist. Nach dem AG ist es keine zwingende Voraussetzung, ob eine Nummer wie bei einem Mobiltelefon über eine Namensliste über wenige Tastendrucke oder gar über Kurzwahl erfolgt oder schlicht eine Taste zu drücken ist, um die Verbindung herzustellen. Dies kann für die Begrifflichkeit des Mobilfunkgeräts nicht entscheidend sein, zumal ja bereits das Halten sanktioniert ist, also ein Gesprächsaufbau nicht einmal zwingende Voraussetzung ist.
Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass es verschieden Auffassungen gibt, ob ein Walkie-Talkie unter den Begriff eines Mobiltelefons fällt und es dabei auf eine gute Begründung des Verteidigers ankommt. In einem Rechtsmittelverfahren gegen diese Entscheidung dürften daher gute Erfolgsaussichten bestehen.

(AG Sonthofen 01.09.2010, 144 Js 5270/10)

Hinweis:
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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 173-174, 10 707 Berlin, Tel: 030/886 81 505.