Gold der Cosma-Gruppe: Anleger können Forderungen anmelden

20.03.2017, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 3 Min. (129 mal gelesen)
Anleger, die ihr Geld in Gold der Cosma-Gruppe investiert haben, können jetzt ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden.

Die regulären Insolvenzverfahren über die Cosma Deutschland AG (Az.: 30 IN 1026/16), die Cosma Service GmbH (Az.: 10 IN 1027/16) und die Cosma Verwaltung GmbH (Az.: 20 IN 1028/16) wurden am 2. März 2017 eröffnet.

Für die Gläubiger sind bei der Forderungsanmeldung unterschiedliche Fristen zu beachten. Forderungen gegen die Cosma Deutschland AG können bis zum 9. Juni 2017 angemeldet werden, Ansprüche gegen die Cosma Service GmbH können bis zum 2. Juni 2017 angemeldet werden und bei der Cosma Verwaltung GmbH endet die Frist am 12. Mai 2017.

Für die geschädigten Anleger der Cosma-Gruppe ist mit der Eröffnung der Hauptinsolvenzverfahren und der Möglichkeit, Forderungen beim Insolvenzverwalter anzumelden, ein wichtiger Zwischenschritt erreicht, um ihren Schaden zu kompensieren. Denn nach Angaben der Staatsanwaltschaft Mannheim wurden im Rahmen der Ermittlungen wegen des Verdachts auf gewerbsmäßigen Betrugs umfangreiche Vermögenswerte sichergestellt. Inwieweit die Forderungen der Gläubiger im Insolvenzverfahren befriedigt werden können, ist maßgeblich von der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse abhängig. „Darum sollten die Forderungen unbedingt form- und fristgerecht angemeldet werden. Denn nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren auch berücksichtigt werden“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

Auch wenn umfangreiche Vermögenswerte sichergestellt werden konnten, ist in der Regel aber nicht davon auszugehen, dass die Insolvenzmasse ausreicht, um alle Forderungen der Gläubiger befriedigen zu können. Mit anderen Worten: Die Anleger müssen immer noch mit Verlusten rechnen. „Um dies zu verhindern, können aber noch weitere rechtliche Schritte geprüft werden“, so Rechtsanwalt Kanz.

Die Anleger konnten in ein Goldanlagemodell der Cosma-Gruppe investieren. Das sollte ihnen eine jährliche Rendite von 8 Prozent bescheren. Doch Ende 2016 gab es ein jähes Erwachen. Die Staatsanwaltschaft Mannheim teilte mit, dass sie gegen mehrere Unternehmensverantwortliche ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs eingeleitet habe. Demnach besteht der Verdacht, dass Anleger seit Ende 2014 durch unzutreffende Angaben über die Sicherheit und die zu erwartende Rendite des Anlagemodells getäuscht wurden. Es lägen Anhaltspunkte vor, dass die Anlegergelder nicht in der versprochenen Höhe zum Goldankauf verwendet wurden und nicht in der vertraglich zugesicherten Höhe als Sondervermögen verwahrt wurden. Außerdem habe die Staatsanwaltschaft auch kein tragfähiges Konzept zur Erwirtschaftung der zugesagten Renditen feststellen können.

„Sollte sich der Betrugsverdacht bestätigen, können Schadensersatzansprüche gegen die Unternehmensverantwortlichen geltend gemacht werden. Forderungen können aber auch gegen die Anlageberater bzw. Vermittler entstanden sein. Sie hätten die Anleger über die bestehenden Risiken aufklären müssen und auch die Plausibilität des Geschäftsmodells prüfen müssen. Wurden diese Pflichten verletzt, können Schadensersatzansprüche entstanden sein“, erklärt Rechtsanwalt Kanz.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.
 

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