Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

21.04.2012, Autor: Herr Hermann Kulzer / Lesedauer ca. 1 Min. (1534 mal gelesen)
Bei Auswahl der Rechtsform muss besondere Sorgfalt geübt und ein Spezialist zu Rate gezogen werden.

1. Haftung
Bei der GmbH ist die Haftung beschränkt auf das Vermögen der Gesellschaft. Anders bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Hier haften die Gesellschafter unbeschränkt persönlich. Aber im Falle einer Krise, muss die GbR nicht sofort innerhalb der Drei-Wochenfrist Insolvenz anmelden. Diese Verpflichtung gilt nur bei Kapitalgesellschaften.

Bei Auswahl der Rechtsform muss besondere Sorgfalt geübt und ein Spezialist zu Rate gezogen werden.

1. Haftung
Bei der GmbH ist die Haftung beschränkt auf das Vermögen der Gesellschaft. Anders bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Hier haften die Gesellschafter unbeschränkt persönlich. Aber im Falle einer Krise, muss die GbR nicht sofort innerhalb der Drei-Wochenfrist Insolvenz anmelden. Diese Verpflichtung gilt nur bei Kapitalgesellschaften.

2. Kapitalausstattung
Die GbR hat kein Mindeststammkapital wie die GmbH. Der Gesetzgeber hat aber zwischenzeitlich auch die Möglichkeit geschaffen eine kleine GmbH- eine UG mit beschränkter Haftung zu gründen.

3. Was sollte bei einer Gesellschaft alles geregelt werden?

a)Namensführung
b)Sitz
c)Gegenstand
d)Dauer
e)Höhe der Einlagen und Anteile
f)Form der Zusammenarbeit
g)Geschäftsführung
h)Vertretung
i)Beschlussfassung der Gesellschafter
k)Geschäftsjahr und Buchführung
l)Verdienst der Gesellschafter/Geschäftsführer
m)Beteiligung am Gewinn und Verlust
n)Haftungsmaßstab der Gesellschafter bei Fehlern
0)Wettbewerbsklausel
p)Ausscheiden eines Gesellschafters
q) Salvatorische Klausel
r)Mediationsklausel