Gültigkeitsdauer von Gutscheinen

16.10.2013, Autor: Herr Frank Brüne / Lesedauer ca. 1 Min. (717 mal gelesen)
LG Oldenburg zur Verjährung von Ansprüchen aus Gutscheinen

Schon wieder steht ein Geburtstag an und es stellt sich die Frage: „Was soll ich schenken?“ Besonders beliebt sind Gutscheine. Denn der Beschenkte kann entscheiden, wofür und wann er den Gutschein einlösen möchte. Wie lange sich das Geburtstagskind Zeit lassen kann, entschied jetzt das Landgericht Oldenburg (LG) in seinem aktuellen Urteil (Urteil vom 20.08.2013 – Az.: 16 S 702/12).


Verkürzte Gültigkeitsdauer ist unzulässig

Im Jahr 2006 erhielt die Klägerin einen Gutschein in Höhe von 100 Euro für den Wellnessbereich der Beklagten. Auf dem Gutschein war eine Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr ab Verkaufsdatum vermerkt. Den Gutschein löste die Klägerin nicht ein, sondern begehrte im Jahr 2011 die Auszahlung des Betrages. Die Beklagte verwies auf die zwischenzeitliche Verjährung und lehnte die Auszahlung ab.


Gutscheine sind drei Jahre lang gültig


Gutscheine unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist und sind dementsprechend mindestens drei Jahre gültig, so das LG. Eine auf dem Gutschein vermerkte Gültigkeitsdauer von unter drei Jahren ist unwirksam. Im vorliegenden Fall war jedoch auch die gesetzliche Frist abgelaufen.


Beschenkten ist es zu empfehlen, sich innerhalb von drei Jahren nach Erhalt des Gutscheins für die Sach- oder Dienstleistung ihrer Wahl zu entscheiden. Sollte auf dem Gutschein eine zu kurze Gültigkeitsdauer vermerkt sein, ist es anzuraten, den Aussteller ggf. unter Hinweis auf das Urteil des LG auf die gesetzliche Verjährungsfrist bzw. die aktuelle Rechtslage hinzuweisen. Sollte sich der Aussteller des Gutscheins dennoch weigern, die Leistung zu erbringen, ist es ratsam, sich an einen Anwalt zu wenden.


Frank Brüne

Rechtsanwalt,
Steuerberater