Haftung von Eltern für volljährige Kinder wird eingeschränkt, BGH urteilt zur Filesharing-Haftung
10.01.2014, Autor: Frau Amrei Viola Wienen / Lesedauer ca. 2 Min. (663 mal gelesen)
Die Haftung von Eltern für illegales Filesharing volljähriger Kinder hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.01.2014 eingeschränkt.
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 08.01.2014 haftet der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige sei nämlich zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruhe und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich seien.
Der Bundesgerichtshof bezieht sich dabei auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und auf die Eigenverantwortung von Volljährigen.
Deshalb darf laut Bundesgerichtshof der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hätte, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbrauche, hätte er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Mehr dazu erfahren Sie hier:
http://www.kanzlei-wienen.de/beitraege-und-news/540-filesharing-eltern-haften-nicht-fuer-ihre-kinder-keine-haftung-des-internetanschlussinhabers-fuer-verhalten-volljaehriger-familienangehoeriger-bgh-urteil-08012014.html
Sie haben eine Filesharing-Abmahnung erhalten?
Wie sich auch aus dem aktuellen Urteil des BGH ergibt, ist nicht jede Abmahnung berechtigt und sollte anwaltlich überprüft werden. Sinnvoll und wichtig ist, anwaltlichen Rat noch innerhalb der in Abmahnschreiben gesetzten Fristen zu suchen. Wie in Ihrem Fall vorzugehen ist, hängt von den Einzelfallumständen ab. Rechtsanwältin Wienen, Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht, setzt spezialisiertes Wissen gerne für Mandanten ein.
Wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben, berät und vertritt Sie die Anwaltskanzlei Wienen gerne.
Ihre telefonische Erstanfrage ist kostenfrei: Telefon 030 - 390 398 80
Amrei Viola Wienen, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
Kurfürstendamm 125 A 10711 Berlin
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Nach dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 08.01.2014 haftet der Inhaber eines Internetanschlusses für das Verhalten eines volljährigen Familienangehörigen nicht, wenn er keine Anhaltspunkte dafür hatte, dass dieser den Internetanschluss für illegales Filesharing missbraucht. Bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige sei nämlich zu berücksichtigen, dass die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruhe und Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich seien.
Der Bundesgerichtshof bezieht sich dabei auf das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und auf die Eigenverantwortung von Volljährigen.
Deshalb darf laut Bundesgerichtshof der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen. Erst wenn der Anschlussinhaber - etwa aufgrund einer Abmahnung - konkreten Anlass für die Befürchtung hätte, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbrauche, hätte er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
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