Haftungsrisiko Impressum: Auch geringfügige Fehler können jetzt wieder abgemahnt werden!

20.11.2009, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 1 Min. (3110 mal gelesen)
Jeder, der geschäftlich – sei es auch nur semiprofessionell – eine Internetseite betreibt, ist gesetzlich dazu verpflichtet, ein Impressum in seinem Internetauftritt zu führen.

Zumindest, dass ein Impressum eingerichtet werden muss, hat sich mittlerweile rumgesprochen, so dass die Abmahnanwälte mittlerweile dazu übergegangen sind, jeden noch zu geringfügigen Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen kostenpflichtig abzumahnen.

Neue Rechtsprechung erleichtert Abmahnungen
Auch wenn hier der Missbrauchsgedanke sehr naheliegend ist, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm jetzt entschieden (Beschluss vom 02.04.2009, Az. 4 U 213/08), dass jedes Weglassen von Pflichtangaben eine Abmahnung rechtfertigen würde. Insbesondere das Weglassen der Umsatzsteuerindentifikationsnummer, des Registergerichts und der Handelsgerichtsnummer würde eine Abmahnung rechtfertigen.

Weitere Entwicklung offen
Ob sich alle Gerichte dieser Rechtsauffassung anschließen werden, ist aber noch offen. Es bleibt zu hoffen, dass zumindest bezüglich der Umsatzsteuerindentifikationsnummer die Mehrheit der Gerichte auch weiterhin einen nicht abmahnfähigen Bagatellverstoß annehmen werden. Betroffene sollten sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen, da die finanziellen Forderungen der Abmahner häufig überzogen und daher in vielen Fällen zumindest der Höhe nach angreifbar sind. Ebenso verhält es sich bei Massenabmahnungen, bei denen der Anspruchsteller seine Abmahnbefugnis missbraucht und es ihm nicht um den Rechtsfrieden, sondern um reines Geldverdienen geht.

Tim Geißler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
www.gks-rechtsanwaelte.de