Handwerksrecht: Photovoltaik-Montage jetzt eintragungspflichtig – Solarbetrieben drohen Untersagung und Bußgelder bis 50.000 € (Abgrenzungsleitfaden 2025)

12.06.2026, Autor: Frau Simone Baiker / Lesedauer ca. 3 Min. (348 mal gelesen)
Seit der Änderung des DHKT/DIHK-Abgrenzungsleitfadens 2025 gilt die Montage von PV-Aufdachanlagen nicht mehr als zulassungsfreies Minderhandwerk – ohne Eintragung in die Handwerksrolle drohen Untersagungsverfügungen und Bußgelder bis 50.000 €. Wir erläutern die Verteidigungsmöglichkeiten und die Wege zur Eintragung.

Worum geht es?

Der Photovoltaik-Boom der letzten Jahre wurde auch von einer handwerksrechtlichen Besonderheit getragen: Die Montage von Aufdachsystemen ohne Eingriff in die Dachunter- oder Fassadenkonstruktion galt nach dem zwischen Deutschem Handwerkskammertag (DHKT) und DIHK abgestimmten Abgrenzungsleitfaden als sogenanntes Minderhandwerk – sie war ohne Eintragung in die Handwerksrolle zulässig. Auf dieser Grundlage sind bundesweit tausende Montagebetriebe entstanden, häufig mit bloßer IHK-Gewerbeanmeldung. Anfang 2025 wurde der Leitfaden geändert: Der Minderhandwerks-Passus für die PV-Aufdachmontage ist gestrichen.

Was bedeutet die neue Zuordnung konkret?

Dach- und Fassadenarbeiten bei der PV-Montage gelten nun als wesentliche Tätigkeiten des Dachdecker-, Klempner-, Metallbauer- oder Glaserhandwerks; die elektrotechnischen Arbeiten auf der DC-Seite waren ohnehin stets dem Elektrotechnikerhandwerk zugeordnet. Wer eingetragen ist – etwa mit dem Elektrotechniker- oder einem verwandten Handwerk –, darf die jeweils andere Teilleistung als Zusammenhangstätigkeit nach § 5 HwO miterledigen und die Gesamtmontage anbieten. Wer hingegen über gar keine Eintragung verfügt, darf gewerblich keine PV-Anlagen mehr montieren.

Welche Risiken bestehen für nicht eingetragene Betriebe?

Die Eskalation verläuft typischerweise in vier Stufen: Auskunftsverlangen und Eintragungsaufforderung der Handwerkskammer (§ 17 HwO); Untersagung der Betriebsfortführung nach § 16 Abs. 3 HwO, regelmäßig mit Anordnung der sofortigen Vollziehung – also einem faktischen Montagestopp mitten in laufenden Projekten; Bußgeldverfahren mit Geldbußen bis 10.000 € (§ 117 HwO) bzw. bis 50.000 € bei Leistungen in erheblichem Umfang (§ 8 SchwarzArbG), jeweils zuzüglich Abschöpfung des erzielten Gewinns nach § 17 Abs. 4 OWiG; schließlich Abmahnungen von Mitbewerbern und Verbänden. Auch Projektierer, Bauträger und Generalunternehmer sind betroffen: Wer nicht eingetragene Montagekolonnen in erheblichem Umfang beauftragt und die fehlende Eintragung kennt oder fahrlässig nicht kennt, handelt selbst ordnungswidrig (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SchwarzArbG).

Müssen Betriebe das hinnehmen?

Nein – es gibt belastbare Verteidigungslinien. Der Abgrenzungsleitfaden ist keine Rechtsnorm, sondern eine verbandsinterne Abstimmungshilfe der Kammerorganisationen; Verwaltungsgerichte sind an ihn nicht gebunden. Maßgeblich bleibt die Einzelfallprüfung nach § 1 Abs. 2 HwO, ob die konkret ausgeführten Arbeiten wirklich wesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerks sind – etwa bei ballastierten Flachdachsystemen ohne jeden Eingriff in die Abdichtung bestehen gute Argumente dagegen; die Beweislast trägt die Behörde. Für Altbetriebe, die ihr Gewerbe im Vertrauen auf die frühere Verwaltungspraxis angemeldet haben, streitet zudem ein im geänderten Leitfaden selbst angelegter Bestandsschutz: Die Kammern sollen solche Betriebe nicht eigeninitiativ zur Eintragung auffordern. Im Bußgeldverfahren fehlt es für Zeiträume vor der Leitfadenänderung regelmäßig am Vorsatz; im Übrigen kommt ein Verbotsirrtum in Betracht. Eine sofortige Volluntersagung trotz laufenden Zulassungsverfahrens ist regelmäßig unverhältnismäßig – dagegen hilft der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zum Verwaltungsgericht.

Wie gelingt die dauerhafte Legalisierung?

Für nahezu jede Konstellation existiert ein Weg in die Handwerksrolle: die Anstellung eines Meisters als Betriebsleiter (§ 7 Abs. 1 HwO), die Altgesellenregelung (§ 7b HwO) für erfahrene Gesellen mit Leitungserfahrung – deren Nachweis die jüngere Rechtsprechung auch für Klein- und Familienbetriebe deutlich erleichtert hat –, die Ausnahmebewilligung (§ 8 HwO), die der Leitfaden Altbetrieben ausdrücklich empfiehlt, sowie Strukturlösungen mit sauberer vertraglicher Aufteilung von Dachmontage, Elektroanschluss und Projektierung. Wichtig: Zeiten illegaler selbständiger Tätigkeit werden auf die Praxiszeiten der Altgesellenregelung nicht angerechnet – je früher die Zulassung betrieben wird, desto besser, auch für die Position in laufenden Verfahren.

In eigener Sache


Baiker & Richter Rechtsanwälte (PartG) sind Fachanwälte für Verwaltungsrecht und vertreten im Handwerksrecht Solar- und Montagebetriebe, Projektierer und Verbände: von der Prüfung des Tätigkeitszuschnitts über Eintragung, Altgesellenregelung und Ausnahmebewilligung bis zur Verteidigung gegen Untersagungsverfügungen und Bußgeldbescheide – auch im Eilverfahren und in allen Instanzen.

https://www.baiker-richter.com

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