Handwerksrecht und Wettbewerbsrecht: Werbung für Handwerksleistungen ohne Eintragung in die Handwerksrolle – wann Abmahnungen drohen und was im Reisegewerbe gilt

12.06.2026, Autor: Frau Simone Baiker / Lesedauer ca. 3 Min. (108 mal gelesen)
Wer für zulassungspflichtige Handwerksleistungen wirbt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, riskiert wettbewerbsrechtliche Abmahnungen – und im Reisegewerbe gelten zusätzliche, oft unterschätzte Werbegrenzen. Wir zeigen, was erlaubt ist, wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft und wie Sie auf eine Abmahnung richtig reagieren.

Worum geht es?

Zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten – also Handwerke der Anlage A zur Handwerksordnung wie Maler und Lackierer, Dachdecker, Tischler oder Fliesenleger – können sowohl im stehenden Gewerbe als auch im Reisegewerbe ausgeübt werden. Im stehenden Gewerbe setzt dies die Eintragung in die Handwerksrolle voraus (§ 1 Abs. 1 HwO). Was viele Betriebe unterschätzen: Aus dem Wettbewerbsrecht ergeben sich daraus unmittelbare Konsequenzen für die Werbung – von der Fahrzeugbeschriftung über das Firmenschild bis zum Online-Auftritt. Wer hier die Grenzen verfehlt, riskiert kostenpflichtige Abmahnungen von Mitbewerbern und Verbänden mit Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen (§ 8 Abs. 1 UWG).

Welche Werbegrenzen gelten im Reisegewerbe?


Das Reisegewerbe (§ 55 GewO) erlaubt handwerkliche Tätigkeiten – ausgenommen das Gesundheitshandwerk – ohne vorherige Bestellung und ohne gewerbliche Niederlassung. „Ohne vorherige Bestellung" bedeutet: Der Auftrag muss allein auf der Ansprache durch den Reisegewerbetreibenden beruhen, nicht auf Kundeninitiative. Werbung, die es dem Kunden ermöglicht, von sich aus Kontakt aufzunehmen und zu beauftragen, erweckt den Anschein eines stehenden Gewerbes und ist irreführend (§ 5 UWG). Ein praktisches Beispiel aus der Rechtsprechung: Ein Dachdecker im Reisegewerbe beschriftete sein Firmenfahrzeug mit Logo, Namen, E-Mail-Adresse und dem Hinweis „Dachdecker im Reisegewerbe" – bereits die E-Mail-Adresse wurde als wettbewerbswidrig beanstandet, weil sie eine initiative Beauftragung durch Kunden ermöglichte (OLG Jena, Urteil vom 26.11.2008 – 2 U 438/08). Kontaktdaten sind nur zulässig, wenn durch einen ausdrücklichen Hinweis klargestellt wird, dass sie nicht der Beauftragung durch Kunden dienen.

Was gilt im stehenden Gewerbe ohne Eintragung?

Die Eintragungspflicht bezieht sich nur auf wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke (§ 1 Abs. 2 HwO). Unwesentliche Tätigkeiten dürfen ohne Eintragung ausgeübt und auch beworben werden. Wesentlich ist eine Tätigkeit nach der Rechtsprechung, wenn sie „nicht nur fachlich zu dem betreffenden Handwerk gehört, sondern gerade den Kernbereich des Handwerks ausmacht und ihm sein essenzielles Gepräge verleiht" (OLG Hamm, Urteil vom 27.08.2020 – 4 U 48/19). Unwesentlich sind insbesondere Tätigkeiten, die innerhalb von bis zu drei Monaten erlernbar oder für das Gesamtbild des Handwerks nebensächlich sind. Wer hingegen für wesentliche Tätigkeiten wirbt, ohne eingetragen zu sein, handelt irreführend und unlauter (§§ 3, 3a, 5 UWG) – ein gefundenes Fressen für Abmahner.

Ein Fall aus unserer Praxis: die „Brillenparty"

Wie fein die Grenzen verlaufen, zeigt ein von uns erfolgreich abgeschlossenes Verfahren: Bei einer „Brillenparty" wurden Brillen zur Ansicht und Anprobe angeboten, begleitet von modischer Beratung und der Messung der Pupillendistanz durch eine Person ohne Eintragung als Optiker. Es folgte eine Abmahnung samt Gerichtsverfahren. Das Gericht stellte fest: Weder die modische Beratung noch die Pupillendistanzmessung tragen das spezifische Gepräge des Optikerhandwerks – die Distanzmessung ist zudem in kurzer Zeit erlernbar und damit unwesentlich. Das Verfahren konnte erfolgreich abgeschlossen werden.

Was tun bei einer Abmahnung?

Keine vorschnelle Unterschrift unter die beigefügte Unterlassungserklärung: Ob die beanstandete Tätigkeit wirklich „wesentlich" ist, ob die Werbung tatsächlich irreführt und ob die geforderte Vertragsstrafe angemessen ist, bedarf der Prüfung im Einzelfall. Häufig bestehen auf beiden Seiten Missverständnisse bei der Einstufung als wesentlich oder unwesentlich. Ziel der Verteidigung ist es, die Notwendigkeit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf das geringstmögliche Maß zu reduzieren – oder die Abmahnung ganz abzuwehren.

In eigener Sache

Baiker & Richter Rechtsanwälte (PartG) sind Fachanwälte für Verwaltungsrecht und beraten an der Schnittstelle von Handwerks-, Gewerbe- und Wettbewerbsrecht: von der rechtssicheren Gestaltung Ihrer Werbemaßnahmen – Fahrzeugbeschriftung, Online-Auftritt, Firmenschilder – über Fragen der Handwerksrolleneintragung und Wesentlichkeit bis zur Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.

https://www.baiker-richter.com ;

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