Handy in der Hand und Freisprecheinrichtung

18.05.2016, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (311 mal gelesen)
Bluetooth-Freisprecheinrichtung eröffnet neue Verteidigungsstrategie!

Handy am Steuer: Beim Telefonieren mit Bluetooth-Freisprecheinrichtung das Smartphone in der Hand halten ist erlaubt!

Das Handy während der Autofahrt zu benutzen kostet 60,- € und bringt einen Punkt in Flensburg. Doch wann wird ein Handy im Sinne der StVO während der Fahrt benutzt? Mittlerweile wurde zu fast jeder erdenklichen Art und Weise der Handybenutzung während der Fahrt ein Urteil gefällt. Aber noch immer kommen neue Fälle dazu: Diesmal entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG) am 25.04.2016 (Az.: 4 Ss 212/16) zugunsten eines Autofahrers: Der Betroffene telefonierte bereits vor Fahrtantritt mit seinem Handy und stieg dann in seinen Wagen. Sodann startete er den Motor, während das Smartphone automatisch eine Bluetooth-Verbindung zum Auto aufbaute und das Gespräch nun über die Freisprecheinrichtung weiterlief. Der Telefonierende fuhr los, hielt dabei aber – überflüssigerweise – das Handy weiterhin in der Hand. Liegt ein Verstoß gegen das Handyverbot vor?

Vom bloßen In-der-Hand-Halten geht keine eigene Gefahr aus
Das OLG sprach den Fahrzeugführer frei. In § 23 StVO heißt es wörtlich: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Die letzten drei Worte sind der Knackpunkt: Im entschiedenen Fall musste der Autofahrer das Smartphone gerade nicht halten, er hätte es ebenso gut weglegen können. Insbesondere bringt die Benutzung einer Freisprechanlage mit sich, dass man beide Hände für das Autofahren zur Verfügung hat. Auch dass der Autofahrer das Handy tatsächlich in der Hand gehalten hat, steht dem nicht entgegen. Schließlich habe das das Telefonat nicht beeinflusst und bürge auch kein eigenes Gefahrenpotential. Natürlich darf der Fahrer sich in solchen Fällen nicht noch anderer Funktionen des in der Hand gehaltenen Telefons bedienen.

Neue Verteidigungsstrategie: Protokollieren lassen oder Schweigen
Durch dieses Urteil wurde eine neue Verteidigungsstrategie eröffnet: Betroffene sollten den Polizeibeamten darum bitten, dass dieser zu Protokoll nimmt, dass das Handy per Bluetooth mit dem Auto verbunden war und das Telefonat per Freisprecheinrichtung geführt wurde. Sollte das Handy nicht verbundenen gewesen sein, so sollte man nichts sagen und von seinem Schweigerecht Gebrauch machen, schließlich ist der Nachweis, ob tatsächlich eine Bluetooth-Verbindung aufgebaut war, sehr schwierig. In solchen Fällen kann man mit der Hilfe eines erfahrenen Anwalts sowohl die 60 € als auch den Punkt in Flensburg vermeiden.

Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht
Tel.: 0202 245670
www.gks-rechtsanwaelte.de