Hansa Treuhand Flottenfonds V: MS HS Scott vor der Insolvenz

02.04.2014, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (960 mal gelesen)
Die Anleger des Hansa Treuhand Flottenfonds V müssen erneut eine bittere Pille schlucken. Wie das fondstelegramm berichtet, hat das Amtsgericht Hamburg das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schifffahrtgesellschaft MS HS Scott eröffnet (Az.: 67g IN 149/14).

Der Containerfrachter MS HS Scott bildete mit dem Containerschiff MS HS Berlioz und dem Aframax-Tanker den Hansa Treuhand Flottenfonds V. Der erst 2007 aufgelegte Dachfonds war von Anfang an keine Erfolgsgeschichte und die Schiffe gerieten mitten in die immer noch anhaltende Schifffahrtkrise. Das führte dazu, dass für die MS HS Scott schon ein Restrukturierungskonzept umgesetzt wurde, an dem sich die Anleger freiwillig beteiligen konnten. Der Tanker HS Elektra wurde bereits verkauft, der Verkauf des Containerschiffs MS HS Berlioz scheiterte am Veto der Anleger. Auch der Frachter MS HS Scott sollte eigentlich verkauft werden – offensichtlich zu spät.

Die Anleger mussten mit ihrer Beteiligung an den Einschiffgesellschaften schon herbe Verluste hinnehmen. 2013 wurden sie aufgefordert, bereits geleistete Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen. Nun erleben sie mit der drohenden Insolvenz das nächste Fiasko.

Allerdings könne der Schaden minimiert werden, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Dazu sollten Ansprüche auf Schadensersatz geprüft und ggfs. geltend gemacht werden. „Schiffsfonds sind großen Risiken ausgesetzt, die der Anleger mitträgt. Dazu zählen u.a. die meist langen Laufzeiten, die erschwerte Handelbarkeit der Anteile und letztlich auch das Totalverlust-Risiko. Schon alleine deshalb können Schiffsfonds keine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge sein“, erklärt der Jurist. Dennoch seien Schiffsfonds seiner Erfahrung nach in vielen Fällen als sehr sichere und renditestarke Kapitalanlage beworben worden. „In diesen Fällen liegt ganz klar eine fehlerhafte Anlageberatung vor, die den Anspruch auf Schadensersatz auslöst“, so Cäsar-Preller.

Das gleiche gilt, wenn nicht über sämtliche Vermittlungsprovisionen aufgeklärt wurde. „Die Rechtsprechung des BGH zu diesen so genannten Kickbacks ist eindeutig und anlegerfreundlich“, sagt Cäsar-Preller. Außerdem könnten auch die bereits geleisteten Ausschüttungen nicht einfach wieder zurückgefordert werden. Diese Möglichkeit muss im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich geregelt sein. Cäsar-Preller: „Auch dazu gibt es entsprechende Gerichtsurteile.“

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger von Schiffsfonds.

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