Hansa Treuhand HT Flottenfonds V: MS HS Berlioz insolvent

11.11.2016, Autor: Herr Simon-Martin Kanz / Lesedauer ca. 2 Min. (265 mal gelesen)
Drei Schiffe bildeten den von Hansa Treuhand 2007 aufgelegten HT-Flottenfonds V. Zwei von ihnen sind insolvent, eines wurde bereits verkauft. Für die Anleger kann das den Totalverlust ihrer Einlage bedeuten.

Das Amtsgericht Lüneburg hat am 9. November 2016 das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Containerschiffs MS HS Berlioz eröffnet (Az.: 47 IN 86/16). Damit ist kein Schiff des Flottenfonds V mehr unter Fahrt. Denn der Tanker MT HS Elektra wurde bereits 2013 verkauft und die MS HS Scott ist schon seit 2014 insolvent. „Für die Anleger hat sich die Beteiligung an dem Hansa Treuhand HT-Flottenfonds V ohnehin nicht wie erhofft entwickelt. Nachdem nun alle drei Fondsschiffe verkauft bzw. insolvent sind, drohen ihnen hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust“, sagt Rechtsanwalt Simon Kanz von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
 
Schiffsfonds wurden in den Anlageberatungsgesprächen vielfach als sichere und rentable Kapitalanlagen dargestellt. „Dass dies nur die halbe Wahrheit war, zeigte sich aber mit Ausbruch der Finanzkrise 2008. In der Folge gerieten etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten, am Ende stand oft genug die Insolvenz. Die Beteiligungen der Anleger waren weder sicher noch rentabel. Allerdings müssen sie auch nicht zwangsläufig aus dem Schaden sitzenbleiben. Denn durch eine fehlerhafte Anlageberatung können auch Schadensersatzansprüche ausgelöst worden sein“, erklärt Rechtsanwalt Kanz.

Denn die Anleger haben einen Anspruch auf eine anleger- und objektgerechte Beratung. Dazu gehört u.a. auch, die Risiken der Geldanlage umfassend und verständlich aufzuzeigen. Da die Anleger mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, stehen sie auch im unternehmerischen Risiko. Das kann im Totalverlust der Einlage enden. Über dieses und weitere Risiken wurden die Anleger in den Beratungsgesprächen aber oftmals im Unklaren gelassen. Das kann nun zu Schadensersatzansprüchen führen.

Diese können auch entstanden sein, wenn die vermittelnde Bank ihre teilweisen hohen Provisionen verschwiegen hat. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offengelegt werden, damit der Anleger überhaupt die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu erkennen.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

 

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