Harren & Partner MS Palatin: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

05.05.2015, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (545 mal gelesen)
Über die Gesellschaft des Mehrzweckfrachters Harren & Partner MS Palatin wurde am Amtsgericht Delmenhorst das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 12 IN 56/15). Anleger müssen den Totalverlust ihrer Einlage befürchten.

Die Krise der Handelsschifffahrt schlägt sich aktuell offenbar bei den Harren & Partner Schiffsfonds nieder. Nachdem schon Ende Februar das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft der MS Palencia eröffnet worden war, steht nun die Gesellschaft der MS Palatin vor der Pleite. Für die Anleger bedeutet dies in beiden Fällen das Gleiche: Sie müssen den Totalverlust ihrer Einlage befürchten. Möglicherweise werden sie auch aufgefordert, bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzuzahlen.

Allerdings sind die Anleger in dieser schwierigen Situation auch nicht schutzlos gestellt. Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden, empfiehlt den betroffenen Anlegern, ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen zu lassen. „Häufig ergibt sich aus einer fehlerhaften Anlageberatung ein Ansatzpunkt, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen“, sagt Cäsar-Preller. Denn: Im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage aufgeklärt werden müssen. So zählt bei Schiffsfonds neben den meist langen Laufzeiten und der erschwerten Handelbarkeit der Anteile vor allem die Gefahr, das eingesetzte Geld komplett zu verlieren zu diesen Risiken. „Die Erfahrung zeigt, dass die Anleger häufig über diese Risiken im Unklaren gelassen wurden. Trotz des Totalverlust-Risikos wurden die Anteile auch an betont sicherheitsbewusste Anleger vermittelt, die eigentlich etwas für das Alter auf die hohe Kante legen wollten“, so Cäsar-Preller.

Nicht nur die Risiken, sondern auch die Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung erhält, seien häufig verschwiegen wurden. Cäsar-Preller: „Aber diese sog. Kick-Backs müssen nach der Rechtsprechung des BGH zwingend offen gelegt werden. Wurden sie verschwiegen, ist das ebenfalls ein Grund, um Schadensersatzansprüche geltend zu machen.“

Da bereits Verjährung drohen könnte, sollten Anleger nicht mehr lange warten, um ihre Forderungen geltend zu machen.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

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