Harren & Partner MS Palessa: Vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet

14.11.2014, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (663 mal gelesen)
Über die Gesellschaft des Schiffsfonds Harren & Partner MS Palessa ist das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden (12 IN 156/14). Das berichtet das fondstelegramm.

Über die Gesellschaft des Schiffsfonds Harren & Partner MS Palessa ist das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet worden (12 IN 156/14). Das berichtet das fondstelegramm.

Die betroffenen Anleger müssen nun den Totalverlust ihres investierten Kapitals befürchten. Sie haben aber auch die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Da allerdings schon Verjährung eingetreten ist oder drohen könnte, sollten sie umgehend handeln.

„Eine fehlerhafte Anlageberatung kann die Grundlage für Schadensersatzansprüche sein“, erklärt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger umfassend über die Risiken im Zusammenhang mit ihrer Investition aufgeklärt werden müssen.

Schiffsfonds sind einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt. Der Aufbau von Überkapazitäten und sinkende Charterraten führten dazu, dass etliche Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerieten oder Insolvenz anmelden mussten. Da die Anleger mit den Fondsanteilen unternehmerische Beteiligungen erworben haben, müssen sie das Risiko mittragen, so dass ihre Beteiligung im Totalverlust des investierten Geldes enden kann. Cäsar-Preller: „Dennoch wurden Schiffsfonds immer wieder als renditestarke und sichere Kapitalanlage beworben ohne auf die Risiken hinzuweisen. Trotz des Risikos des Totalverlusts wurden sie auch an sicherheitsbewusste Anleger, die etwas für die Altersvorsorge auf die hohe Kante legen wollten, vermittelt. Bei so einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden.“

Darüber hinaus hätte die vermittelnde Bank nach Rechtsprechung des BGH auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. Für die Anleger können diese so genannten Kick-Back-Zahlungen ein Hinweis auf das Provisionsinteresse der Bank sein, so dass es bei Kenntnis der Rückvergütungen möglicherweise erst gar nicht zum Kauf der Fondsanteile gekommen wäre. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

Mehr Informationen: www.schiffsfonds-anteile.de/

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Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

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