Hausrat-Brandschaden: Leistungsfreiheit der Versicherung bei arglistiger Täuschung u. Mithilfe des Versicherungs-Agenten

04.04.2008, Autor: Herr Sven Skana / Lesedauer ca. 2 Min. (2814 mal gelesen)
Der Kläger und Versicherungsnehmer nahm die beklagte Hausratversicherung wegen eines Brandereignisses auf Entschädigungszahlung in Anspruch.

Der Versicherungsvertrag war durch einen Versicherungsagenten der Beklagten zustande gekommen, welcher gleichzeitig der Schwager des Versicherungsnehmers war. Der Abschluss einer neuen Hausratversicherung war notwendig geworden, weil die vorige Versicherung wegen Schadenhäufigkeit den Versicherungsvertrag gekündigt hatte. Innerhalb von 5 Jahren kam es zu 3 Brandschäden und zu je einem Blitz-, Wasser- und Diebstahlschaden. Beim Abschluss des neuen Versicherungsvertrages war das Antragformular teilweise durch den Versicherungsagenten ausgefüllt worden. Insbesondere war die Frage nach einem Vorversicherer mit „ja“ angekreuzt, und auch der richtige Vorversicherer angegeben. Jedoch wurde bei dem Zusatz durch wen die Vor-Versicherung gekündigt wurde die Alternative „durch den Versicherungsnehmer“ angekreuzt. Zudem wurde von den insgesamt 6 Vorschäden nur ein Brandschaden angegeben.

Als der Kläger seine neue Hausratversicherung wegen des o.g. Brandereignisses in Anspruch nehmen wollte, berief sich diese nach der vorgenommenen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzgl. der nicht wahrheitsgemäßen Angaben im Antragsformular auf Leistungsfreiheit. Das LG wies die Klage des Klägers ab. Auch die Berufung des Klägers wurde vom OLG Köln als unbegründet abgewiesen.

Das OLG Köln hielt fest, dass bei der Annahme einer arglistigen Täuschung der Versicherungsnehmer auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen will und er sich bewusst ist, dass bei Angabe eines wahrheitsgemäßen Antrags ein Vertragsabschluss möglicherweise nicht zustande gekommen wäre. Da der Kläger den Antrag selbst unterschrieben hat, liegt eine eigene Erklärung des Versicherungsnehmers vor, die nicht den wahren Gegebenheiten entspricht. Bezüglich des Zutuns des Agenten durch das teilweise Ausfüllen des Antrags, kommt es laut Auffassung des OLG Köln darauf an, dass der Agent die Fragen zutreffend gestellt und der Versicherungsnehmer die Fragen wie niedergelegt beantwortet hat. Das gleiche gilt beim Ausfüllen des Antrags nach telefonischer Absprache.

Folglich war die Hausratversicherung von ihrer Leistungspflicht befreit (OLG Köln, 9 U 32/07).

Der Autor RA Sven Skana ist Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030 – 886 81 505.