HCI MS Skyndir vor der Insolvenz: Anleger können Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen

22.08.2014, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (701 mal gelesen)
Das Amtsgericht Neumünster hat das vorläufige Insolvenzverfahren über den Schiffsfonds HCI MS Skyndir eröffnet (Az.: 93 IN 44/14). „Anleger müssen den Totalverlust ihres investierten Geldes befürchten“, so Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Das Emissionshaus HCI Capital hatte den Schiffsfonds 2006 aufgelegt. Der Fonds beteiligte sich an dem Containerschiff MS Skyndir. Allerdings schlug auch hier die Krise der Schifffahrt zu. Wie das fondstelegramm meldet, wurde nun das vorläufige Insolvenzverfahren über die Fondsgesellschaft eröffnet.

Da im Fall der Insolvenz den Anlegern der Totalverlust ihres investierten Geldes droht, rät Fachanwalt Cäsar-Preller zu handeln: „Die betroffenen Anleger sollten jetzt umgehend ihre Chancen auf Schadensersatz überprüfen lassen. Erfahrungsgemäß stehen die Chancen gerade bei Schiffsfonds gut.“

Grund zum Optimismus in dieser schwierigen Situation können die Anleger daher haben, weil es bei der Anlageberatung häufig zu so eklatanten Fehlern gekommen ist, dass Schadensersatzansprüche durchgesetzt werden können. Diese Fehler liegen meist darin, dass nicht oder nur unzureichend über die Risiken im Zusammenhang mit der Investition aufgeklärt und / oder die Bank ihre Vermittlungsprovisionen nicht offen gelegt hat.

Da Schiffsfonds einer Reihe von Risiken ausgesetzt sind, beispielsweise den meist langen Laufzeiten, der erschwerten Handelbarkeit oder Schwankungen bei den Charterraten, sind sie nicht als sichere Kapitalanlage geeignet. „Erst recht nicht, wenn man das Totalverlust-Risiko für die Anleger bedenkt. Dennoch wurden sie immer wieder auch betont sicherheitsorientieren Anlegern empfohlen“, erklärt Cäsar-Preller.

Den Grund, warum die Anlegerwünsche in solchen Fällen offenbar ignoriert wurden, liefert der erfahrene Fachanwalt gleich mit: „Für die Vermittlung erhalten die Banken oft üppige Provisionen, die sie sich nicht entgehen lassen wollen. Da werden die Wünsche des Kunden schnell mal übergangen. Allerdings ist das nicht zulässig und die Provisionen müssen zudem auch offen gelegt werden. Das ist aber meistens auch nicht geschehen“, ergänzt Cäsar-Preller. Doch der BGH hat in diesen Fällen anlegerfreundlich entschieden. Laut der höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen die Vermittlungsprovisionen dem Kunden gegenüber offen gelegt werden, da sie großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben.

Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Rückvergütungen kann den Schadensersatzanspruch auslösen. Allerdings muss immer im Einzelfall geprüft werden, ob die Bank ihre Beratungspflicht tatsächlich verletzt hat.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

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