HCI Shipping Select XVI: Insolvenzverfahren und Schadensersatz

13.02.2013, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (1523 mal gelesen)
Das Insolvenzverfahren über die drei Schiffe des Dachfonds HCI Shipping Select XVI wird eröffnet. Anleger sollten auch ihre Möglichkeiten auf Schadensersatz überprüfen lassen.

Im vergangenen Herbst mussten die Anleger des Dachfonds HCI Shipping Select XVI die bittere Pille schlucken: Alle drei Schiffe des Fonds, MS Hellespont Trader, MS Hellespont Trinity und MS Hellespont Trooper, meldeten Insolvenz an. Anleger des MS Hellespont Trader müssen ihre Forderungen zur Insolvenztabelle beim Insolvenzverwalter Tim Beyer bis zum 19. Februar 2013 anmelden.

„Bei der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle müssen Form und Frist eingehalten werden. Erst wenn die Forderungen gestellt sind werden die Anleger rechtlich gesehen auch zu Gläubigern. Ob aus der Insolvenzmasse letztlich die Ansprüche befriedigt werden können, scheint doch mehr als fraglich“, sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Daher sollten die geschädigten Anleger des HCI Shipping Select XVI neben den Insolvenzverfahren auch prüfen lassen, ob nicht eventuell Ansprüche auf Schadensersatz bestehen könnten. „Ansonsten droht leider ein großer Teil des investierten Kapitals auf dem Meeresgrund zu landen“, befürchtet der Jurist.

Die rechtliche Überprüfung auf mögliche Schadensersatzansprüche sei jedoch mehr als ein Silberstreif am Horizont. Cäsar-Preller: „Schiffsfonds wurden über viele Jahre als sichere Geldanlagen angepriesen, quasi als unsinkbar. Aber wir wissen ja alle, wie es der Titanic ergangen ist. Die war eben so wenig unsinkbar wie Schiffsfonds sichere Kapitalanlagen sind oder waren. Das hat sich in der immer noch anhaltenden Krise der Schifffahrt deutlich gezeigt. Fonds wie der HCI Shipping Select XVI sind großen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt, über die Anleger im Beratungsgespräch auch entsprechend aufgeklärt werden müssen“, erklärt der Fachanwalt. Haben die Berater über diese wirtschaftlichen Risiken bis hin zum Totalverlust die Anleger im Unklaren gelassen, kann diese Falschberatung den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

„Darüber hinaus müssen die Anleger auch über die Provisionen, die an die Bankberater für die Vermittlung der Anlage geflossen sind, aufgeklärt werden. Auch hier kann die Unterlassung den Anspruch auf Schadensersatz begründen. Im Endeffekt muss dies im jeden Einzelfall überprüft werden. Die aktuelle Rechtsprechung der Gerichte kann den geschädigten Anlegern durchaus Mut machen, ihr eingesetztes Kapital doch noch zu retten“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

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