Heirat zwischen Nicht-EU-Bürgern und deutschen Staatsangehörigen

23.06.2022, Redaktion Anwalt-Suchservice
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Hochzeit,Ausländer,Heirat,Ehe,Aufenthaltserlaubnis Hochzeit: Stammt ein Partner nicht aus der EU, sind besondere Formalien zu beachten. © Rh - Anwalt-Suchservice

Manch einer entdeckt im Urlaub seine große Liebe. Die Heirat lässt nicht lange auf sich warten. Aber: Welche rechtlichen Regeln gelten, wenn der Partner aus dem Nicht-EU-Ausland kommt?

Es kommt vor, dass sich Deutsche auf Reisen im Ausland verlieben – oder ihre Gefühle für einen ausländischen Staatsbürger entdecken, der sich in Deutschland aufhält. Allerdings wirft eine Heirat mit einem Nicht-EU-Bürger häufig ungeahnte bürokratische Probleme auf.

Was gilt für die Eheschließung in Deutschland?


Möchte das Paar in Deutschland heiraten, ist auf die Eheschließung grundsätzlich das deutsche Recht anzuwenden. Ansprechpartner ist das örtliche Standesamt. Oft erfordert das Rechtssystem des Landes, aus dem der ausländische Partner oder die Partnerin kommt, eine besondere – z. B. religiöse – Zeremonie. In diesem Fall sollte sich das Paar zumindest Mühe geben, auch diese durchzuführen. Denn sonst besteht die Gefahr, dass die Ehe vielleicht im ausländischen Heimatland der Partnerin oder des Partners nicht anerkannt wird.

Welche allgemeinen Voraussetzungen gibt es fürs Heiraten?


Hier ist zunächst die Volljährigkeit der Partner zu nennen. Nur Volljährige sind in Deutschland "ehemündig." Die Ausnahme: Man darf bereits mit 16 heiraten, wenn der Partner volljährig ist und das zuständige Familiengericht eine Ausnahmegenehmigung erteilt. Das Gericht wird diesen Antrag jedoch ablehnen, wenn es den Eindruck hat, dass der oder die Minderjährige die Tragweite einer Eheschließung noch nicht versteht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Ehe kein sogenanntes Ehehindernis entgegensteht – etwa eine Verwandtschaft der beiden Verlobten, oder eine schon bestehende Ehe bei einem der beiden.

Wann braucht man ein Ehefähigkeitszeugnis?


Ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis benötigen ausländische Staatsbürger zur Eheschließung in Deutschland. Dieses Dokument bescheinigt ihnen, dass es nach den Gesetzen ihres Heimatlandes kein Ehehindernis gibt, welches die Ehe unzulässig machen würde. Auch dabei geht es hauptsächlich darum, ob im Ausland bereits eine andere Ehe nach ausländischen Recht besteht.

Ohne ein solches Zeugnis oder eine Befreiung davon ist keine Heirat möglich. Das Zeugnis muss von einer Behörde aus dem Heimatland ausgestellt werden. Ansprechpartner ist das Konsulat bzw. die Botschaft des Heimatlandes in Deutschland. Zum Teil kann diese Vertretung selbst das Zeugnis ausstellen. Eine solche Bescheinigung gilt aber nur für sechs Monate. Daher sollte man sie dann auch zügig zum Heiraten nutzen.

Ein Problem besteht darin, dass viele Staaten gar kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen oder dass dieses nicht die in Deutschland gewünschte Form hat. Bürger solcher Staaten können allerdings eine Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses beantragen (§ 1309 BGB). Zuständig sind hier die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk sich das Standesamt befindet, in dem man heiraten möchte.

Darf man für die Hochzeit ohne Weiteres nach Deutschland einreisen?


Heiraten zu wollen, ist für sich genommen noch kein ausreichender Grund für einen Aufenthalt in Deutschland. In der Regel benötigen Nicht-EU-Bürger ein Visum der deutschen Botschaft im Ausland, um einzureisen. In manchen Fällen gibt es vielleicht auch schon eine Aufenthaltsgenehmigung, wenn sich der ausländische Staatsbürger bereits in Deutschland befindet, etwa als Student. Ein sogenanntes Schengen-Visum, das die Einreise in die Staaten des Schengener Abkommens ermöglicht, ist übrigens für eine Hochzeit in Deutschland nicht ausreichend. Zum Heiraten muss ein Visum für Deutschland beantragt und der Zweck "Hochzeit" angegeben werden. Dieses Visum ist dann drei Monate lang gültig. Seine Verlängerung um weitere drei Monate bei der Ausländerbehörde der jeweiligen deutschen Stadt ist meist kein Problem.

Welche Folgen hat die Heirat für die Aufenthaltserlaubnis?


Nach der Eheschließung hat der ausländische Partner oder die Partnerin Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. In besonderen Fällen kann diese verweigert werden, zum Beispiel, wenn die Ehe als Lebensgemeinschaft gar nicht mehr besteht (z. B. Scheinehe) oder wenn schwere Straftaten begangen wurden. Auch ein vorheriges Einreise- und Aufenthaltsverbot wegen einer Abschiebung kann verhindern, dass nach der Heirat eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Allerdings können Betroffene beantragen, dass ein solches Verbot nur zeitlich befristet ausgesprochen wird.

In der Regel wird nach der Eheschließung eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt. Erst danach gibt es eine unbefristete Niederlassungserlaubnis. Verweigert werden kann diese, wenn die Voraussetzungen des § 9 Aufenthaltsgesetz nicht erfüllt sind. Dazu gehören ein gesicherter Lebensunterhalt, Straffreiheit, vorhandener Wohnraum, ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache und Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.

Was versteht man unter einer Einbürgerung?


Durch eine Einbürgerung wird man endgültig zum deutschen Staatsbürger. Beantragt werden kann sie nach zwei Jahren Ehe und mindestens drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland. In den einzelnen Bundesländern kann diese Mindestaufenthaltsdauer unterschiedlich lang sein. Die Einbürgerung ist an mehrere Voraussetzungen gebunden. Dazu gehören eine Wohnung, ein erfolgreicher Einbürgerungstest über das deutsche Gesellschafts- und Rechtssystem und die deutsche Sprache, ein Nachweis, dass keine schweren Straftaten begangen worden sind, das Bekenntnis zu den Werten des Grundgesetzes und auch ein eigenes Einkommen ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen.

Welchen Namen bekommt das Ehepaar?


Wenn die Ehe in Deutschland geschlossen wird, können die Ehepartner wählen, ob sie den Familiennamen der Ehefrau oder des Ehemannes für beide möchten. Sie können auch ihre jeweiligen Familiennamen behalten. Allerdings ist im Verhältnis zum Ausland Vorsicht geboten. Die deutsche Vorgehensweise wird nämlich nicht von allen ausländischen Staaten anerkannt. Dies kann Folgen haben, wenn man mit Behörden im Ausland zu tun hat, zum Beispiel, um dort Ausweisdokumente zu beantragen. Es kann auch passieren, dass der Familienname der späteren Kinder im Herkunftsland des einen Elternteils nicht anerkannt wird. Daher sollten sich Heiratswillige vor der Entscheidung über den Familiennamen gründlich über die ausländische Rechtslage informieren.

Muss man die ausländische Staatsbürgerschaft aufgeben?


Die ausländische Staatsbürgerschaft muss in der Regel aufgegeben werden, um die deutsche anzunehmen. Unter besonderen Umständen ist jedoch eine doppelte Staatsbürgerschaft möglich, beispielsweise bei Spätaussiedlern.

Nach welchem Recht richtet sich eine Hochzeit im Ausland?


Wenn man im Ausland heiratet, gilt das dortige Recht. Falls dort also nur eine kirchliche Trauung anerkannt wird, muss man kirchlich heiraten. Der deutsche Partner muss damit rechnen, dass er nun derjenige ist, der ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen muss. Die Eheschließung wird in Deutschland auch anerkannt, wenn sie nicht den deutschen Regeln entspricht. Voraussetzung: Für beide müssen nach ihrem jeweiligen Heimatrecht die Voraussetzungen für eine Eheschließung vorgelegen haben – etwa Mindestalter und Ledigkeit. Nicht vorgeschrieben ist die Registrierung der im Ausland geschlossenen Ehe bei einem deutschen Standesamt. Sie ist jedoch möglich, wenn ein Ehepartner Deutscher ist.

Können gleichgeschlechtliche Paare heiraten?


Die "Ehe für alle" ist in Deutschland am 1. Oktober 2017 eingeführt worden. Vorher gab es die eingetragene Lebenspartnerschaft, die auch zwischen Deutschen und Ausländern geschlossen werden konnte – auch wenn im Ausland diese Möglichkeit nicht existierte. Die eingetragene Lebenspartnerschaft wird jedoch von vielen ausländischen Staaten nicht anerkannt. Bestehende Lebenspartnerschaften können seit Oktober 2017 durch Erklärung vor dem Standesamt in eine Ehe umgewandelt oder weitergeführt werden. Man kann sie jedoch nicht mehr neu schließen. Nicht alle ausländischen Staaten erkennen die Ehe unter gleichgeschlechtlichen Paaren an. Es gibt jedoch bereits in vielen Ländern ähnliche Regelungen.

Praxistipp zur Heirat mit Nicht-EU-Bürgern


Für eine Heirat zwischen Nicht-EU-Bürgern und deutschen Staatsbürgern sind einige Voraussetzungen und Formalien zu beachten. Bei Problemen mit den beteiligten deutschen Behörden ist ein Rechtsanwalt der beste Ansprechpartner, der sich auf das Verwaltungsrecht bzw. das Ausländerrecht spezialisiert hat.

(Ma)


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 Ulf Matzen
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