Hess AG: Verluste in Millionenhöhe erwartet – Möglichkeiten der Anleger

14.02.2013, / Lesedauer ca. 2 Min. (1496 mal gelesen)
„Trotz Ausschöpfung aller Alternativen waren wir gezwungen, sowohl für die Hess AG als auch die Hess Lichttechnik GmbH wegen Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag zu stellen“, erklärt Vorstand Dr. Till Becker auf der Homepage des Unternehmens.

Weiter heißt es, dass der Leuchtenhersteller bereits seit 2009 jedes Jahr mehr Geld ausgegeben als eingenommen habe. Dadurch habe das Unternehmen immer mehr finanzielle Mittel, zunächst in Form von Krediten und später durch den Börsengang benötigt. Beim Start wurden die Aktien noch mit 15,50 Euro gehandelt, am 13. Februar notierten sie noch mit gerade mal 76 Cent.

Für das Geschäftsjahr 2013 sei nach heutigem Erkenntnisstand mit einem Verlust im hohen einstelligen Millionenbereich, in bestimmten Szenarien sogar von bis zu 12 Mio. Euro zu erwarten, teilt das Unternehmen weiter mit. Kurzfristig müssten mehr als fünf Millionen Euro in die Restrukturierung des Unternehmens investiert werden, um im laufenden Geschäftsjahr noch eine „schwarze Null“ zu realisieren.

Das Unternehmen sei mit potenziellen Investoren in Gesprächen. Allerdings seien diese schwierig. Zumal sich der Verdacht der Bilanzmanipulationen inzwischen weiter erhärtet habe.

„Bei diesen Mitteilungen sollten bei jedem Anleger die Alarmglocken läuten. Ob sie angesichts dieser Zahlen, große Hoffnung auf das Insolvenzverfahren setzten sollten, erscheint mir doch sehr zweifelhaft. Auf jeden Fall sollten sie parallel ihre rechtlichen Möglichkeiten auf Schadensersatz überprüfen lassen. Sollte sich der Verdacht der Bilanzmanipulation bestätigen, ist es sehr wahrscheinlich, dass auch der Prospekt auf gefälschten Zahlen beruht. Dann haben die Anleger nach der gängigen Rechtsprechung gute Chancen, ihr Geld wiederzubekommen“, erklärt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Die Kanzlei Cäsar-Preller ist bundesweit tätig und vertritt die Anleger sowohl im Insolvenzverfahren als auch bei der Geltendmachung von möglichen Schadensersatzansprüchen.

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