HHS MT Wappen von Frankfurt im vorläufigen Insolvenzverfahren

10.06.2015, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (516 mal gelesen)
Das Amtsgericht Niebüll hat das vorläufige Insolvenzverfahren über die Gesellschaft des Schiffsfonds Hansa Hamburg Shipping MT Wappen von Frankfurt am 2. Juni 2015 eröffnet (Az.: 5 IN 52/15).

Das Emissionshaus Hansa Hamburg Shipping hat den Schiffsfonds MT Wappen von Frankfurt im August 2005 als Beteiligungsangebot 27 aufgelegt. Der Tanker MT Wappen von Frankfurt war dabei Mitglied des insgesamt zwölf baugleiche Schiffe umfassenden Einnahmepools der Wappen Reederei. Die Kapitalanlage verlief allerdings nicht wunschgemäß. Die Finanzkrise 2008 hinterließ ihre Spuren. Auch in den Folgejahren stieg die Nachfrage nach Öl nicht wie erhofft an, so dass auch 2011 die Einnahmen unter den Erwartungen des Fortführungskonzepts blieben. Mit der finanzierenden Bank konnte zwar noch die Aussetzung von Quartalstilgungen vereinbart werden, doch letztlich ließ sich der Insolvenzantrag offenbar nicht mehr vermeiden. Die Anleger müssen nun den Totalverlust ihrer Einlage befürchten.

Damit es nicht so weit kommt, empfiehlt der Wiesbadener Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller den Anlegern, ihre Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Diese können durch eine fehlerhafte Anlageberatung entstanden sein, so der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht.

Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger auch umfassend über die Risiken der Kapitalanlage informiert werden müssen. Mit den Fondsanteilen erwerben die Anleger in aller Regel unternehmerische Beteiligungen und damit alle Chancen und Risiken. Cäsar-Preller: „Das Risiko reicht bis zum Totalverlust der Einlage. Dennoch wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig nicht umfassend erläutert.“ Selbst an betont sicherheitsbewusste Anleger seien immer wieder Schiffsfonds vermittelt worden. „Schiffsfonds sind in aller Regel spekulative Geldanlagen und daher auch nicht für die Altersvorsorge geeignet. Bei so einer Falschberatung kann Schadensersatz geltend gemacht werden“, erklärt Cäsar-Preller.

Darüber hinaus hätten die vermittelnden Banken auch ihre Rückvergütungen offen legen müssen. „Dazu sind sie nach der Rechtsprechung des BGH verpflichtet. Denn diese sog. Kick-Backs können für die Anleger ein wichtiger Hinweis für das Provisionsinteresse der Banken sein“, so Cäsar-Preller. Wurden die Kick-Backs verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatz geltend gemacht werden.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Schiffsfonds-Anleger.

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