Hoffnung bei Filesharing-Abhmahnungen für Anschlussinhaber bei Nutzung durch Dritte
18.01.2008, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 3 Min. (2636 mal gelesen)
Wer ist dafür haftbar, wenn die Kinder über den Internetanschluss ihrer Eltern illegal Musik runterladen? Rechtsprechungsänderung für mehr Gerechtigkeit ist in Sicht!
„Eltern haften für ihre Kinder“ – dieser weit verbreitete Rechtsirrtum war im Urheberrecht bislang leider so zutreffend wie lebensfremd. Wenn die Kinder im Internet illegal Musik in sog. Tauschbörsen angeboten haben, so galt bislang, dass die Eltern hierfür einzustehen hatten. Auch dann, wenn sie darlegen konnten, von diesen Aktionen weder Kenntnis gehabt, noch sie jemals geduldet zu haben. Ja, sogar selbst dann, wenn seitens der Eltern der ausdrückliche Hinweis ergangen war, dass derartige „Musikbeschaffungen“ absolut unerwünscht sind
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat in einer aktuellen Entscheidung (Entscheidung vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07) die bisherige Rechtsprechung zur Haftung der Eltern für illegale Musiktauschbörsen ihrer Kinder stark eingeschränkt. Damit sind die wesentliche Widersprüchlichkeiten der alten Rechtsprechung beseitigt worden: Früher galt nämlich, dass Eltern dann haften, wenn sie die Urheberrechtsverletzung ihrer Kinder in vorhersehbarer Weise verursacht und Prüfungspflichten verletzt haben. Dabei galt natürlich auch früher, dass Prüfungspflichten nur dann verletzt werden können, wenn sie auch bestehen. Nur war es so, dass eine Prüfungspflicht dann bestehen sollte, wenn auf die Eltern ein Internetanschluss registriert war und die Kinder ihn nutzen durften und somit die Urheberrechtsverletzung vorhersehbar war, weil die zunehmende Zahl von Urheberrechtsverletzungen durch Jugendliche durch Medien bekannt und daher damit zu rechnen sei. Damit war das Erfordernis der Verletzung einer Prüfungspflicht – das der Einschränkung der Haftung dienen sollte - weitestgehend unwirksam. Denn eine Prüfungspflicht bestand damit praktisch in jedem Fall. Da die Eltern – schon aufgrund mangelnder technischer Fertigkeiten – in der Regel keine technischen Schutzvorrichtungen zum Schutz vor Downloads durch ihre Kinder getroffen hatten, war die Haftungsfalle perfekt.
Das OLG Frankfurt a.M. hat genau diese Unzulänglichkeit nun beseitigt: Eine Pflicht zur Überwachung der eigenen Kinder soll nur dann bestehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für mögliche Rechtsverletzungen bestehen. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn das Kind schon in der Vergangenheit wegen illegaler „Musikbeschaffungsmaßnahmen“ aufgefallen sei. Eine Prüfungspflicht soll aber gerade nicht deswegen schon bestehen, weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und die Medien darüber berichten. Sind die Kinder noch minderjährig, kann es erforderlich sein, sie darauf hinzuweisen, dass das Herunterladen von Musik unerwünscht ist. Sind die Kinder älter oder gar schon volljährig, nehmen die Hinweis- und Überwachungspflichten immer weiter ab.
Diese neue Rechtsprechung ist zu begrüßen. Die alte Rechtsprechung war der Anwaltschaft - abgesehen von den Anwälten, die selbst auf der „Abmahnwelle reiten“ und damit reichlich Profit machen - schon lange ein „Dorn im Auge“, da sie jeden Internetnutzer von vornherein unter den Generalverdacht krimineller Machenschaften stellte und damit die Haftung viel zu weit ausgedehnt hatte. Es bleibt zu hoffen, dass die Rechtsprechung des OLG – die für die anderen Gerichte nicht bindend ist – von den anderen Gerichten übernommen wird und so die Quelle der Abmahnwelle zum versiegen gebracht wird.
Besondere Bedeutung hat das Urteil für Opfer der „Filesharing“ Abmahnwelle von Herr Rechtsanwalt Rasch, der für verschiedene große Musikkonzerne zig Tausende Abmahnungen versendet. So war es vor einigen Wochen noch angezeigt, sich schnell in sein Schicksal zu ergeben und eine möglichst geringen Schadensersatzzahlung herauszuhandeln. Nach dem neuen Urteil ist es durchaus sinnvoll, sich gegen die Schadensersatzpflicht zu wehren. Der mit der Abmahnung geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung (Anbieten der Musik Datei über die Tauschbörsen) ist hingegen berechtigt. Doch sind die Anschlussinhaber jetzt nicht mehr ohne weiteres zum Schadensersatz verpflichtet.
Tim Geißler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Marc Jüngel, wissenschaftlicher Mitarbeiter
http://www.gks-rechtsanwaelte.de
„Eltern haften für ihre Kinder“ – dieser weit verbreitete Rechtsirrtum war im Urheberrecht bislang leider so zutreffend wie lebensfremd. Wenn die Kinder im Internet illegal Musik in sog. Tauschbörsen angeboten haben, so galt bislang, dass die Eltern hierfür einzustehen hatten. Auch dann, wenn sie darlegen konnten, von diesen Aktionen weder Kenntnis gehabt, noch sie jemals geduldet zu haben. Ja, sogar selbst dann, wenn seitens der Eltern der ausdrückliche Hinweis ergangen war, dass derartige „Musikbeschaffungen“ absolut unerwünscht sind
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. hat in einer aktuellen Entscheidung (Entscheidung vom 20.12.2007, Az.: 11 W 58/07) die bisherige Rechtsprechung zur Haftung der Eltern für illegale Musiktauschbörsen ihrer Kinder stark eingeschränkt. Damit sind die wesentliche Widersprüchlichkeiten der alten Rechtsprechung beseitigt worden: Früher galt nämlich, dass Eltern dann haften, wenn sie die Urheberrechtsverletzung ihrer Kinder in vorhersehbarer Weise verursacht und Prüfungspflichten verletzt haben. Dabei galt natürlich auch früher, dass Prüfungspflichten nur dann verletzt werden können, wenn sie auch bestehen. Nur war es so, dass eine Prüfungspflicht dann bestehen sollte, wenn auf die Eltern ein Internetanschluss registriert war und die Kinder ihn nutzen durften und somit die Urheberrechtsverletzung vorhersehbar war, weil die zunehmende Zahl von Urheberrechtsverletzungen durch Jugendliche durch Medien bekannt und daher damit zu rechnen sei. Damit war das Erfordernis der Verletzung einer Prüfungspflicht – das der Einschränkung der Haftung dienen sollte - weitestgehend unwirksam. Denn eine Prüfungspflicht bestand damit praktisch in jedem Fall. Da die Eltern – schon aufgrund mangelnder technischer Fertigkeiten – in der Regel keine technischen Schutzvorrichtungen zum Schutz vor Downloads durch ihre Kinder getroffen hatten, war die Haftungsfalle perfekt.
Das OLG Frankfurt a.M. hat genau diese Unzulänglichkeit nun beseitigt: Eine Pflicht zur Überwachung der eigenen Kinder soll nur dann bestehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für mögliche Rechtsverletzungen bestehen. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn das Kind schon in der Vergangenheit wegen illegaler „Musikbeschaffungsmaßnahmen“ aufgefallen sei. Eine Prüfungspflicht soll aber gerade nicht deswegen schon bestehen, weil Urheberrechtsverletzungen im Internet häufig vorkommen und die Medien darüber berichten. Sind die Kinder noch minderjährig, kann es erforderlich sein, sie darauf hinzuweisen, dass das Herunterladen von Musik unerwünscht ist. Sind die Kinder älter oder gar schon volljährig, nehmen die Hinweis- und Überwachungspflichten immer weiter ab.
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Tim Geißler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Marc Jüngel, wissenschaftlicher Mitarbeiter
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Tim Geißler
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