Holzbetriebene Biomasseanlagen nach dem EEG

16.05.2008, Autor: Herr Wolfgang Baumann / Lesedauer ca. 2 Min. (3166 mal gelesen)
Vor mehr als einem Jahr, am 21.07.2004, trat ein neues Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)in Kraft, das grundlegende Änderungen enthält.

Modifiziert wurden unter anderem die Regelungen zur gesetzlichen Vergütung für Strom aus Biomasse. Das EEG alter Fassung (§ 5) sah eine Vergütung für Biomassestrom vor, die auch bei Einsatz von Altholz, d. h. Gebrauchtholz bzw. Industrierestholz, galt. Voraussetzung war lediglich, dass die Anlage in einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren bis zum 21.06.2004 genehmigt worden war und das Holz Schadstoffe (PCB, PCT und Quecksilber) nur in begrentem Umfang enthielt (§2 Abs. 3 S. 1 Ziff. 1 S. 2 und § 3 Ziff. 4 Biomasseverordnung).

Das jetzt geltende EEG setzt jedoch die gesetzliche Mindestvergütung deutlich herab, wenn in der Anlage Altholz der Kategorie A III und IV zum Einsatz kommt, also Holz, das halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung enthält oder mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist. Der Strom wird mit lediglich 3,90 Cent pro Kilowattstunde vergütet (vgl. § 8 Abs. 1 S. 2 EEG n. F.). Lediglich für Anlagen, die bereits bis zum 21. Juni 2004 genehmigt wurden und bis zum 30.06.2006 in Betrieb genommen werden, gelten die allgemeinen Vergütungssätze (§ 21 Abs. 3 EEG n. F.).

Im Gegenzug hat der Gesetzgeber geregelt, dass die gesetzliche Mindestvergütung nochmals erhöht wird, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird (§ 8 Abs. 2 EEG n. F.). Damit wird die Stromproduktion durch den Einsatz von Holzpellets deutlich attraktiver. Nunmehr können auch kleinere Anlagen (bis 500 Kilowatt) wirtschaftlich betrieben werden.

Eine solche Anlage unterfällt zwar weiter im Regelfall dem immissionsschutzrechtlichen Genehmgiungsverfahren. Meist wird jedoch lediglich ein sogenanntes "vereinfachtes Verfahren" ohne Öffentlichekeitsbeteiligung erforderlich. Zudem erzeugen die Anlagen nur im geringen Umfang Emissionen, so dass eine Überschreitung geltender Grenzwerte allenfalls in ganz besonderen Ausnahmefällen vorliegen dürfte. Biomasseanlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 500 Kilowatt sind darüber hinaus baurechtlich im Außenbereich "privilegiert", d. h. grundsätzlich zulässig (§ 35 Abs. 1 Ziff. 6 des neugefassten Baugesetzbuchs).

Rechtsanwalt Wolfgang Baumann/Rechtsanwalt Andreas Große