Impressumspflicht: Rechtswidrige Abmahnung bei fehlendem Vertretungsberechtigtem

06.11.2012, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (1507 mal gelesen)
Nennt eine Kapitalgesellschaft in ihrem Impressum der eigenen Homepage den Vertretungsberechtigten nicht, so darf sie deswegen nicht von Wettbewerbern abgemahnt oder gar gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

Nennt eine Kapitalgesellschaft in ihrem Impressum der eigenen Homepage den Vertretungsberechtigten nicht, so darf sie deswegen nicht von Wettbewerbern abgemahnt oder gar gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Diese unternehmerfreundliche Rechtsansicht äußerte das Kammergericht (KG) Berlin auf eine Beschwerde gegen einen gleichlautenden vorinstanzlichen Beschluss des Landgerichtes Berlin hin in einer aktuellen Entscheidung (Az.: 5 W 204/12).

Deutscher Webauftritt französischer Firma angegriffen
Im aktuellen Fall hatte eine deutsche Firma eine französische Kapitalgesellschaft (SARL) auf Unterlassung in Anspruch genommen, da diese im Impressum ihres deutschen Internetauftritts – einem Portal für Stellengesuche und Stellenangebote – nicht den gesetzlichen Vertreter benannte. Das Landgericht Berlin jedoch verneinte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche der deutschen Firma, woraufhin diese eine sofortige Beschwerde zum Kammergericht einlegte.
Doch auch das Kammergericht war der Auffassung, dass die Impressums-Informationspflichten des Telemediengesetzes (TMG) und des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), gegen die die französische Firma mit ihrem Verhalten verstieß, in diesem speziellen Falle nicht der Regelung des Marktverhaltens dienen. Im Klartext: Das Gericht befand, dass das TMG und das BGB strenger als die Vorgaben der entsprechenden EU-Richtlinien seien, was den Umfang der Impressums- und Informationspflichten angeht. Da im europäischen Raum nach EU Vorgaben allerdings das Wettbewerbsrecht vereinheitlicht sein solle, könnten von den Richtlinien abweichende, strengere Regelungen nicht berücksichtigt werden. Ein Wettbewerbsverstoß sei laut Ansicht der Berliner Richter demnach nicht gegeben.

Dennoch Verstoß gegen Informationsgebot
Auch wenn mit der Berliner Entscheidung Rechtssicherheit bezüglich der wettbewerbsrechtlichen Lage bei einer Nichtnennung des Vertretungsberechtigten im Impressum geschaffen wurde, muss beachtet werden, dass die Informationspflichten des TMG und des BGB natürlich nicht unwirksam sind. Die Entscheidung verdeutlicht lediglich, dass Konkurrenten bzw. Wettbewerber nach Ansicht der Berliner Richter nicht mehr die Möglichkeit haben, wegen fehlender Angaben abzumahnen oder zu klagen. Wer es im Impressum unterlässt, ordentlich über den Vertretungsberechtigten zu informieren, läuft aber noch immer Gefahr, sich ein Bußgeld einzuhandeln oder zumindest die Widerrufsfrist des Verbrauchers zu erweitern.


Tim Geißler
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Strafrecht