Infinus – Lange Haftstrafen für ehemalige Manager

13.07.2018, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (85 mal gelesen)
Infinus zählt zu den größten Fällen von Anlagebetrug in der Geschichte der Bundesrepublik. Das Landgericht Dresden hat fünf Ex-Manager des Finanzdienstleisters am 9. Juli 2018 zu langen Haftstrafen zwischen acht Jahren und fünf Jahren und vier Monaten wegen gewerbsmäßigen Banden- und Kapitalanlagebetrugs verurteilt.

Wegen Beihilfe wurde ein weiterer Mitarbeiter zu einer Haftstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Angeklagten ein Schneeballsystem betrieben und damit die Anleger um ihr Geld gebracht haben. So sollen rund 22.000 Anleger um mehr als 300 Millionen Euro betrogen worden sein. Die Verteidigung hatte Freispruch für ihre Mandanten beantragt. Vier der sechs Angeklagten haben inzwischen Revision gegen das Urteil eingelegt. Der Fall Infinus wird also auch noch den Bundesgerichtshof beschäftigen.

Nach Überzeugung des Landgerichts Dresden haben die Infinus-Gesellschaften Gewinne generiert, die nur auf dem Papier bestanden. Anleger wurden mit hohen Renditeversprechen gelockt. Tatsächlich konnten die Ansprüche der Anleger aus den Orderschuldverschreibungen, Genussrechten und Nachrangdarlehen aber nur durch die Gelder neu geworbener Anleger bedient werden. Nach einem Hinweis der Bundesfinanzaufsicht BaFin im Jahr 2012 flog das Schneeballsystem auf. Bei einer Razzia im November 2013 wurden erhebliche Vermögenswerte beschlagnahmt.

„Für die betrogenen Anleger mag das Urteil eine Genugtuung sein. Es bedeutet aber nicht, dass die Anleger automatisch Geld bekommen. Schadensersatzansprüche müssen im Zivilverfahren geltend gemacht werden. Allerdings ergibt sich aus dem Urteil ein Anspruch gegen die verurteilten ehemaligen Manager“, erklärt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller.

Gleichzeitig drückt die Anleger aber noch ein ganz anderer Schuh: Sie werden vom Insolvenzverwalter zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert. „Es ist allerdings keineswegs gesagt, dass dieser Rückzahlungsanspruch überhaupt besteht und mögliche Klagen auf Rückzahlung Erfolgsaussichten haben. Auch hier können sich die Anleger beraten lassen“, so Rechtsanwalt Rosenbusch-Bansi.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.
 

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