Informationen zum Thema „Abmahnung“

23.07.2012, Autor: Herr Thorsten Ruppel / Lesedauer ca. 3 Min. (1704 mal gelesen)
Im Arbeitsrecht gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dieser verbietet es „mit Kanonen auf Spatzen zu schießen“. Bevor der Arbeitgeber zu dem denkbar einschneidensten arbeitsrechtlichen Mittel der Kündigung greift, muss er demnach zuvor den Arbeitnehmer erfolglos abgemahnt haben. Doch nicht selten sind die Abmahnungen nicht begründet und der Arbeitnehmer fragt sich nach Erhalt, was er dagegen machen kann.

Warum werden Abmahnungen ausgesprochen?

Will ein Arbeitgeber ein bestimmtes Fehlverhalten eines Arbeitnehmers nicht hinnehmen – etwa wiederholte Unpünktlichkeit, langsames Arbeiten, Alkoholgenuss während der Arbeit trotz bestehenden Verbots, unfreundliches Verhalten gegenüber Kunden – so darf er deswegen nicht gleich kündigen. Mit der Abmahnung soll der Arbeitnehmer vor einer Kündigung die Chance erhalten, sein Verhalten zu ändern. Mit der Abmahnung wird er darauf hingewiesen, dass sein Verhalten ein Kündigungsgrund darstellen könnte und dass eine Kündigung droht, wenn er seinen Fehler wiederholt.

Wann liegt überhaupt eine Abmahnung vor?

Nicht jeder Rüffel, jede Vorhaltung oder dringende Ermahnung durch ihren Arbeitgeber gefährdet ihr Arbeitsverhältnis. Diese Formen von Arbeitgeberäußerungen reichen zur Vorbereitung einer Kündigung nicht aus. Der betroffene Arbeitnehmer muss ohne weiteres erkennen können, dass der Arbeitgeber einen Pflichtverstoß rügt. Deutlich muss auch sein, welcher Pflichtverstoß konkret gerügt wird, d. h. der Arbeitgeber muss Datum und Uhrzeit des Vertragsverstoßes nennen. Pauschale Hinweise auf „häufiges zu spät kommen“ oder „mangelhafte Arbeitsleistungen“ sind keine Abmahnungen. Vielmehr muss das Beanstandete dem Arbeitnehmer genau geschildert werden „Sie sind am......15 Minuten zu spät zur Arbeit erschienen“. Außerdem ist für eine ordnungsgemäße Abmahnung erforderlich, dass neben dem Vorwurf des Pflichtverstoßes die Warnung steht, dass eine Kündigung in Frage kommt, wenn der selbe Pflichtverstoß wiederholt wird.

Kann mündlich abgemahnt werden?

Eine Abmahnung kann mündlich oder schriftlich erklärt werden, doch ist die schriftliche Abmahnung die Regel.

Gibt es Fälle, in denen der Arbeitgeber auch ohne vorherige Abmahnung kündigen darf?
Bei besonders schwerer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers kann eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich sein. Das gilt nur dann, wenn der Pflichtverstoß so gravierend ist, dass dem Arbeitgeber einfach nicht zugemutet werden kann, noch länger mit dem betreffenden Arbeitnehmer auszukommen. Dies ist meist der Fall, wenn auch eine außerordentliche Kündigung zulässig wäre. Im arbeitsrechtlichen Alltag sind dies z.B. Fälle von Straftaten gegen Arbeitgeber oder Kollegen, aber auch schon der dringende Verdacht einer schweren Straftat kann ausreichen.

Muss vor einer Kündigung mindestens dreimal abgemahnt werden?

Nein, bereits eine Abmahnung genügt, damit der Arbeitgeber im Wiederholungsfall eine Kündigung aussprechen kann.

Muss ich die Abmahnung unterschreiben?

Sie sollten keine schriftliche Abmahnung unterschreiben, wenn Sie mit Ihrer Unterschrift nicht bloß den Erhalt der Abmahnung bestätigen, sondern auch damit anerkennen, dass die Abmahnung sachlich und dem Grunde nach berechtigt ist.

Ist eine Abmahnung innerhalb einer bestimmten Frist zu erteilen?

Nein. Ein Pflichtverstoß kann nur durch Zeitablauf verwirkt sein, wenn der Arbeitgeber sich über längere Zeit nicht zum Pflichtverstoß geäußert hat, denn durch Zeitablauf relativiert sich die Warnfunktion einer Abmahnung.

Kann ein der Abmahnung zugrunde liegender Pflichtverstoß auch Grund für eine spätere Kündigung sein?

Nein. Der konkrete, der Abmahnung zugrunde liegende Verstoß ist mit Erteilung der Abmahnung „verbraucht“ und kann daher nicht mehr für die Kündigung herangezogen werden. Doch das abgemahnte Verhalten und eine spätere Kündigung müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen. Wer wegen häufiger Verspätung abgemahnt wird und anschließend – ohne erneute Abmahnung – wegen ständiger Nachlässigkeit oder Nichtvorlage von Krankmeldungen gekündigt wird, kann gegen diese Kündigung mit guten Chancen vorgehen, denn zwischen der Verspätung und der Nichtvorlage von Krankenmeldungen besteht eben kein sachlicher Zusammenhang.

Was kann ich gegen eine unberechtigte Abmahnung tun?

Sie können sich gegen eine unberechtigte Abmahnung mit einer schriftlichen Gegendarstellung wehren. Diese ist zu den Personalakten zu nehmen. Sollte ein Betriebsrat bestehen, ist er einzuschalten. Der Betriebsrat muss nämlich, wenn er die Beschwerde des Arbeitnehmers über die Abmahnung für berechtigt hält, das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, um Abhilfe zu schaffen. Schließlich können Sie auch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte vor dem Arbeitsgericht klagen. In einem solchen Gerichtsverfahren muss der Arbeitgeber darlegen und beweisen, dass die Abmahnung berechtigt war.

Habe ich Nachteile, wenn ich nicht gegen die Abmahnung etwas unternehme bzw. nicht gegen die Abmahnung klage?

Es ist eine Frage der Zweckmäßigkeit, ob gegen die Abmahnung geklagt werden soll. Zum einen zitieren Arbeitnehmer während des bestehenden Arbeitsverhältnisses ungern ihren Arbeitgeber vor Gericht und zum anderen erwachsen dem Arbeitnehmer aus dem Unterlassen der Klage nicht unbedingt Nachteile. Vielmehr trägt der Arbeitgeber das Risiko einer unberechtigten Abmahnung. Denn er und nicht Sie als Arbeitnehmer muss in einem späteren Kündigungsschutzprozess darlegen und beweisen, dass die Abmahnung formal korrekt und sachlich berechtigt war. Im Prozess können Sie immer noch darlegen, dass die Abmahnung unberechtigt war. Sollte sich dies dann als zutreffend herausstellen, ist ggf. die Kündigung auch für unwirksam zu erklären.

Thorsten Ruppel
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Familienrecht