Insolvenz der BEV – Kunden warten auf Guthaben und Bonuszahlungen

20.02.2019, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (63 mal gelesen)
Die Bayerische Energieversorgungsgesellschaft BEV ist pleite. Das Amtsgericht München hat das vorläufige Insolvenzverfahren am 29. Januar 2019 eröffnet (Az.: 1513 IN 219/19).

Die Kunden der BEV stehen dadurch nicht ohne Strom und Gas dar, sondern werden im Wege der gesetzlichen Ersatzversorgung durch die kommunalen Grundversorger, was in der Regel die Stadtwerke sein dürften, beliefert. Durch die Insolvenz der BEV kommen jedoch andere Probleme auf die Kunden zu. Denn rund 250.000 Kunden des Billigstromanbieters warten noch auf ca. 80 Millionen Euro, berichtet das Handelsblatt unter Berufung auf den vorläufigen Insolvenzverwalter. Geld, auf das die Kunden aus noch nicht eingelösten Bonuszahlungen oder Guthaben einen Anspruch haben.

Als Grund für die Pleite werden die niedrigen Tarife bei gleichzeitig steigenden Preisen beim Einkauf von Strom und in den Bonusversprechungen vermutet. Das soll 2018 zu einer enormen wirtschaftlichen Schieflage der BEV geführt haben. Folge waren deftige Preiserhöhungen und ca. 200.000 Kunden, die daraufhin noch im Dezember 2018 ihre Verträge mit dem Billiganbieter gekündigt haben sollen. Ende Januar stellte die BEV dann schließlich Insolvenzantrag. Für die Kunden, die noch Forderungen gegenüber der BEV haben, stellt sich nun die Frage, ob sie von ihrem Geld etwas wiedersehen werden.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun zunächst prüfen, ob ausreichend Masse vorhanden ist, damit das Insolvenzverfahren über die BEV regulär eröffnet werden kann. Allerdings wird nicht vor April mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gerechnet. „Erst dann können die Kunden und alle anderen Gläubiger ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anmelden“, sagt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden. Die Anmeldung der Forderungen muss form- und fristgerecht erfolgen, so dass nun die Unterlagen gesichtet und geprüft werden sollten, um festzustellen, welche Forderungen gegenüber der BEV noch bestehen. Nur angemeldete Forderungen können im Insolvenzverfahren überhaupt berücksichtigt werden. 

Da nicht damit zu rechnen ist, dass die Insolvenzquote ausreichen wird, um die Forderungen der Gläubiger vollauf zu bedienen, kann geprüft werden, ob ggf. auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können. „Der Zugriff auf möglicherweise vorhandene Vermögenswerte sollte frühzeitig gesichert werden“, so Rechtsanwalt Cäsar-Preller.

BEV ist nicht der erste Billigstromanbieter, der Insolvenz anmelden musste. Um die Verbraucher besser vor unseriösen Unternehmen zu schützen, nimmt Rechtsanwalt Cäsar-Preller auch die Vergleichsportale in die Pflicht, die strengere Maßstäbe bei der Bewertung der Anbieter anlegen müssten.

Die Kanzlei Cäsar-Preller unterstützt die BEV-Kunden im Insolvenzverfahren.

 

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