Interessante Entscheidungen für Immobilieneigentümer

02.12.2016, Autor: Herr Anton Bernhard Hilbert / Lesedauer ca. 2 Min. (291 mal gelesen)
Über einige interessante Gerichtsentscheidungen aus dem Jahr 2016 für Vermieter und Wohnungseigentümer berichtet Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Anton Bernhard Hilbert:

Mietrecht: Kündigung auch bei unverschuldeter Notlage des Mieters möglich

Bleibt die Mietzahlung aus, darf der Vermieter kündigen. Gilt das aber auch, wenn der Mieter sich auf eine unverschuldete Notlage beruft? Im konkreten Fall betrug der Rückstand fünf Monatsmieten. Der Mieter verteidigte sich gegen die ordentliche Kündigung mit der Behauptung, die Finanzbehörde habe ihn zu Unrecht gepfändet. Das ließ der Bundesgerichtshof nicht gelten. Nur in sehr krassen Ausnahmefällen darf der Mieter sich auf Geldmangel berufen (BGH, Urteil vom 20.07.2016 – VIII ZR 238/15). Hilbert’s Fazit: Nach wie vor gilt der Grundsatz: „Geld hat man zu haben“. Vermieter müssen sich darauf verlassen dürfen, dass ihre Leistung auch bezahlt wird. Das Urteil ist richtig.


Mietrecht: Vermieter darf auch noch spät kündigen


Die Mieterin zahlt für Februar und April 2013 die Miete nicht. Dafür entschuldigt sie sich im September 2013, zahlt aber dennoch nicht. Am 15.11.2013 kündigt der Vermieter fristlos. Das ist zu spät, meint die Mieterin. Der Vermieter habe das Kündigungsrecht zeitnah ausüben müssen. Vor dem Bundesgerichtshof hat die Mieterin aber keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13.07.2016 – VIII ZR 2016) prüft die Rechtslage ausführlich und kommt zum Schluss: Anders als im Arbeitsrecht gibt es für Wohnraumkündigungen keine zeitliche Beschränkung. Die Kündigung ist wirksam. Hilbert’s Fazit: Das Urteil ist richtig. Es hätte aber auch anders ausfallen können. Der Vermieter hat aber Glück gehabt. Gutmütigkeit des Vermieters wird sonst konsequent bestraft (Kappungsgrenze, Mietpreisbremse). Jedes Zuwarten birgt ein Risiko.


Wohnungseigentumsrecht: Kein Ausschluss des Vielschwätzers aus der Versammlung

Wohnungseigentümer kennen das Problem: Vielschwätzer machen mit ihrem Redeschwall die Versammlung unerträglich. Als einer dieser Sorte sich trotz mehrfacher Abmahnung nicht stoppen ließ, verwies der Verwalter ihn des Saales, ein Sicherheitsdienst musste den Renitenten hinaustragen. Der wehrte sich vor Gericht erfolgreich gegen diese Maßnahme. Das Amtsgericht Offenbach (Urteil vom 23.05.2016 – 320 C 9/16) meinte, ein solcher Ausschluss komme nur als letztes Mittel in Betracht, wenn es kein milderes Mittel gebe, die Störung zu beseitigen. Als ein solches milderes Mittel komme auch ein zeitlich begrenzter Ausschluss in Frage. Hilbert’s Fazit: Der Richter hat noch nicht ausreichend Erfahrung  mit Querulanten. Gegen sie hilft nur Konsequenz. Deshalb ist die Entscheidung ein Fehlurteil.


Wohnungseigentumsrecht: Kein Anspruch auf Installation einer Ladestation für E-Autos in der Tiefgarage

Der Wohnungseigentümer will seinen Tiefgaragenstellplatz mit einer Ladestation für ein Elektro-Auto, das er sich anschaffen will, ausrüsten. Das lehnen die anderen Eigentümer ab. Der Eigentümer zieht vor das Landgericht München – und verliert (Urteil vom 21.01.2016 – 36 S 2041/15 WEG). Aus dem Wohnungseigentumsgesetz lasse sich kein Anspruch ableiten, Tiefgaragenstellplätze mit Ladestationen für Elektroautos auszustatten. Bauliche Veränderungen sind im Prinzip nur dann zulässig, wenn alle anderen Eigentümer damit einverstanden sind. Hilbert’s Fazit: Wenn sich die Elektromobilität durchsetzen soll, müssen Wohnungseigentümer die Möglichkeit haben, Elektroanschlüsse an ihren Stellplätzen zu schaffen, um Tesla & Co. die nötige Reichweite zu verschaffen. Das Urteil ist richtig, aber das Gesetz muss geändert und der modernen Zeit angepasst  werden.