Internetrecht: BGH kippt die Gebühr beim Selbstausdrucken von Eintrittskarten
27.08.2018, Autor: Herr Bernd Fleischer / Lesedauer ca. 2 Min. (67 mal gelesen)
Der führende Online-Händler bei Eintrittskarten Eventim hatte für seine „print@home“-Option eine Servicegebühr verlangt und ist damit nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. Ein Erfolg für die klagenden Verbraucherschützer.
2,50 Euro fürs Selbstausdrucken
Eventim, der Marktführer im Online-Handel mit Eintrittskarten, hatte seinen Kunden eine Option zum Selbstausdrucken von Eintrittskarten angeboten. Trotz fehlender Kosten bei der Übermittlung der Eintrittskarte per E-Mail hatte der Ticketvermittler eine „Servicegebühr“ von 2,50 Euro von seinen Kunden verlangt.
Nicht nur die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah darin eine unzulässige Gebühr für den Verbraucher. Auch der BGH hat die „Servicegebühr“ beim Selbstausdrucken nun für unzulässig erklärt. Bei einer Ticketvariante, die Eventim mit keinen zusätzlichen Material- oder Portokosten belastet eine Gebühr zu erheben sei ungerechtfertigt, so die Richter am BGH.
Verbrauchershützer fordern Rückzahlung
Die Verbraucherschützer appellieren nun an Eventim, die zu Unrecht von den Kunden verlangte Gebühr freiwillig zurückzuzahlen. Für den Fall, dass der Online-Händler dieser Forderung nicht nachkommt, kündigte die Verbraucherzentrale allerdings bereits eine rechtliche Unterstützung der betroffenen Verbraucher an. Schon jetzt können betroffene Kunden auf der Internetseite der Verbraucherzentrale einen Musterbrief für die Rückforderung unrechtmäßiger Servicegebühren herunterladen.
Eventim wird also wohl in Zukunft auch die Entscheidung des BGH ganz konkret durch Rückzahlungsforderungen zu spüren bekommen.
Auch „Premiumversand“ unzulässig
Der BGH hat im selben Zusammenhang auch eine weitere von Eventim erhobene Gebühr für unzulässig erklärt. Eventim hatte einen „Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 14, 90 Euro in einer anderen Fallkonstellation verlangt, die vom BGH nun ebenfalls gekippt wurde.
Die betroffenen Kunden hatten im Rahmen des Vorverkaufes für die AC/DC Welttournee 2015 ausschließlich einen teureren Premiumversand wählen können. Tatsächlich kamen die Tickets dann aber doch per einfache innerdeutsche Postzustellung. Auch hier hatte der Ticketvermittler in unzulässiger Weise zusätzliche Gebühren verlangt, urteilten die Richter am BGH.
Weitere Informationen zum Internetrecht finde Sie auch hier: https://www.rosepartner.de/it-recht/internetrecht.html
2,50 Euro fürs Selbstausdrucken
Eventim, der Marktführer im Online-Handel mit Eintrittskarten, hatte seinen Kunden eine Option zum Selbstausdrucken von Eintrittskarten angeboten. Trotz fehlender Kosten bei der Übermittlung der Eintrittskarte per E-Mail hatte der Ticketvermittler eine „Servicegebühr“ von 2,50 Euro von seinen Kunden verlangt.
Nicht nur die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen sah darin eine unzulässige Gebühr für den Verbraucher. Auch der BGH hat die „Servicegebühr“ beim Selbstausdrucken nun für unzulässig erklärt. Bei einer Ticketvariante, die Eventim mit keinen zusätzlichen Material- oder Portokosten belastet eine Gebühr zu erheben sei ungerechtfertigt, so die Richter am BGH.
Verbrauchershützer fordern Rückzahlung
Die Verbraucherschützer appellieren nun an Eventim, die zu Unrecht von den Kunden verlangte Gebühr freiwillig zurückzuzahlen. Für den Fall, dass der Online-Händler dieser Forderung nicht nachkommt, kündigte die Verbraucherzentrale allerdings bereits eine rechtliche Unterstützung der betroffenen Verbraucher an. Schon jetzt können betroffene Kunden auf der Internetseite der Verbraucherzentrale einen Musterbrief für die Rückforderung unrechtmäßiger Servicegebühren herunterladen.
Eventim wird also wohl in Zukunft auch die Entscheidung des BGH ganz konkret durch Rückzahlungsforderungen zu spüren bekommen.
Auch „Premiumversand“ unzulässig
Der BGH hat im selben Zusammenhang auch eine weitere von Eventim erhobene Gebühr für unzulässig erklärt. Eventim hatte einen „Premiumversand inklusive Bearbeitungsgebühr“ in Höhe von 14, 90 Euro in einer anderen Fallkonstellation verlangt, die vom BGH nun ebenfalls gekippt wurde.
Die betroffenen Kunden hatten im Rahmen des Vorverkaufes für die AC/DC Welttournee 2015 ausschließlich einen teureren Premiumversand wählen können. Tatsächlich kamen die Tickets dann aber doch per einfache innerdeutsche Postzustellung. Auch hier hatte der Ticketvermittler in unzulässiger Weise zusätzliche Gebühren verlangt, urteilten die Richter am BGH.
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Dr. Bernd Fleischer
ROSE & PARTNER - Rechtsanwälte Steuerberater
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