Irreführende Werbeaussagen bei Allianz-Rente Index Select

09.04.2018, Autor: Herr Sebastian Rosenbusch-Bansi / Lesedauer ca. 2 Min. (189 mal gelesen)
Die Allianz darf ihr Vorsorgeprodukt Index Select nicht mehr mit Formulierungen wie „Beteiligungen an der Wertentwicklung des Eurostoxx 50“ oder „Indexpartizipation“ bewerben.

Diese Angaben seien für den Verbraucher irreführend, entschied das Landgericht München I mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 23. März 2018 (Az.: 37 O 12326/17). Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg.

Bei der als Vorsorgeprodukt angebotenen Kapitallebensversicherung Index Select kann der Versicherungsnehmer jährlich entscheiden, nach welchen Grundsätzen seine Police verzinst wird. Er kann zwischen einer festgesetzten Garantieverzinsung, dem Modell Index Select oder einer Kombination aus beidem wählen. Entscheidet er sich für die Variante Index Select, erhöht sich der Wert der Police am Jahresende um den Wert, der sich aus der monatlichen Wertentwicklung des Eurostoxx 50 als Bezugsgröße ergibt. Dieser Wert wird allerdings durch einen berechneten Cap gedeckelt. Der Cap ist wiederum von unterschiedlichen Faktoren abhängig.

Die Verbraucherzentrale Hamburg mahnte die Allianz wegen der Werbeaussagen ab. Begriffe wie „Beteiligung“ oder „Partizipation“ erweckten beim Verbraucher den Eindruck, dass er eine unmittelbare Teilhabe an der Wertentwicklung des Indexes habe und nicht nur eine bloße Bezugnahme. So entstehe der Eindruck, dass es sich hier um ein Versicherungsprodukt mit besonderen Renditemöglichkeiten handele. Durch die Berechnung des Caps sei die Wertentwicklung für den Versicherungsnehmer nicht mehr nachvollziehbar und die Darstellung des Produkts intransparent.

Das LG München gab den Verbraucherschützern recht. Aussagen wie „Beteiligungen an der Wertentwicklung des Eurostoxx 50“ oder „Indexpartizipation“ seien irreführende Angaben. Entscheidend sei dabei, wie die Aussagen vom durchschnittlich informierten Verbraucher aufgenommen werden. Denn irreführend könne eine Angabe auch dann sein, wenn sie objektiv richtig ist. Dies sei der Fall, wenn ein großer Teil der angesprochenen Verbraucher mit der objektiv richtigen Aussage eine falsche Vorstellung verbinde. Dies sei hier gegeben.

Durch die Werbeaussagen werde beim Verbraucher die falsche Vorstellung erweckt, dass die Rendite maßgeblich von der Wertentwicklung des Eurostoxx 50 abhängt. Tatsächlich sei dies aber nur sehr eingeschränkt der Fall. Über den Cap hänge die Rendite zu großen Teilen von einer Reihe anderer Faktoren ab.

„Versicherungsnehmer, die sich getäuscht fühlen, können nach der Entscheidung des LG München ihre rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen“, sagt Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.

Verbraucher, die von der Entwicklung ihrer Lebens- oder Rentenversicherung enttäuscht sind, können zudem prüfen lassen, ob der Widerspruch der Police möglich ist. Der Widerspruch ist in der Regel finanziell deutlich attraktiver als die vorzeitige Kündigung.

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