Irreführende Werbung – Das Beste ist nicht immer das Beste

14.11.2013, Autor: Herr Jörg Bange / Lesedauer ca. 2 Min. (315 mal gelesen)
Vollmundige Werbung erregt Aufmerksamkeit, kann aber irreführend sein und an die Grenzen des fairen Wettbewerbs stoßen. Rechtsgrundlage hierfür ist das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Wenn Sie glauben, dass sich ein Konkurrent durch irreführende Werbung einen Marktvorteil verschafft, können Sie gerichtlich eine Unterlassung der Maßnahme erzwingen. Rechnen Sie aber auch damit, dass Ihre Werbeaktivitäten von Wettbewerbern, Verbraucherschützern und Abmahnvereinen beobachtet werden, gerade auch weil sie im Internet für jeden sichtbar sind. Hier einige werbliche Stolpersteine:

• Wenn Sie zum Beispiel ein Kundenlob wie "Das ist definitiv das beste Produkt am Markt" zu Werbezwecken veröffentlichen, muss die Aussage nachweislich der Wahrheit entsprechen. Dass Sie nur eine dritte Person zitieren, lässt die Gerichte unbeeindruckt. Abgesehen davon ist die Aussage auch noch mehrdeutig, und bei mehrdeutigen Aussagen gilt, dass alle möglichen Interpretationen richtig sein müssen. Entspricht auch nur eine nicht den Tatsachen, werden Sie angreifbar.

• Für Verbraucher ist unklar, in welcher Hinsicht der zitierte Kunde Ihr Produkt für das beste hält. Ist es z. B. bei einem Auto der geringe Benzinverbrauch, der ihn so begeistert, die Motorleistung, die Geräumigkeit, die geringe Reparaturanfälligkeit oder einfach das Bass-Soundsystem? Da Verbraucher hier im Unklaren bleiben, muss es in jeder Hinsicht das beste Auto sein. Legen Sie sich deshalb entweder genau fest oder vermeiden Sie Superlative.

• Anders sieht es mit Werbeaussagen aus, die nicht objektiv nachprüfbar sind. Dass Annes Blumenecke "die schönsten Rosen der Stadt" hat oder es bei Paolo "die leckerste Pizza" gibt, kann Ihnen niemand plausibel widerlegen.

• Auch Aussagen wie „Wir sind einer der führenden Möbelhersteller in Deutschland“ können wettbewerbswidrig sein. Sie müssen im Streitfall bei dieser „Spitzengruppenwerbung“ nachweisen, dass Ihr Unternehmen mit einigen wenigen Wettbewerbern tatsächlich in Ihrem Markt in Deutschland führend ist mit einigem Abstand zu den übrigen Konkurrenten.

• Was für den Text gilt, gilt auch für die Abbildungen: Ein klassischer Fehltritt ist das Produktfoto mit Merkmalen, die nicht im nebenstehenden Preis enthalten sind, so etwa das Auto mit Alufelgen, die es nur gegen Aufpreis gibt.

• Wenn Sie mit Preissenkungen werben, muss die Ware auch tatsächlich eine angemessene Zeit zum alten und höheren Preis angeboten worden sein. Wie lange das ist, hängt von der Branche und der Art der Ware ab. Anbieter, die den Preis kurzzeitig anheben, um ihn dann werbewirksam zu senken, sind mit Ihrer Mondpreiswerbung angreifbar.

• Werbung mit Selbstverständlichkeiten, wie z. B. „Bei uns gibt es zwei Jahre Gewährleistung“ gegenüber Verbrauchern ist verboten, weil hier gesetzliche Rechte als besonderer Vorteil vorgegaukelt wird.

• Eine beworbene Ware muss angemessen lange vorhanden oder lieferbar sein, sonst handelt es sich um verbotene Lockvogelangebote. Zwei Tage können hierbei ausreichend sein.

• Wurde Ihr Produkt z. B. bei einem anerkannten Verbrauchertest gut bewertet, darf sich Ihre Werbung mit dem Testurteil nur auf das getestete Produkt beziehen.

Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb birgt somit einige Fallstricke für ungezügelte Werbeaussagen. Gerade bei größeren Werbekampagnen sollten schon bei der Konzeption fachkundige Rechtsberatung eingeholt werden. Sie wollen Ihre Leistungen verkaufen und nicht kostenintensive Gerichtsverfahren führen.

Jörg Bange, Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht