Ist der ärztliche Diagnoseirrtum entschuldbar?

15.01.2015, Autor: Herr Hans-Berndt Ziegler / Lesedauer ca. 3 Min. (697 mal gelesen)
Der Arzt verpflichtet, das Krankheitsbild sorgfältig abzuklären, indem er den Patienten ausreichend untersucht und die gebotenen Befunde erhebt. Unterlässt er dies, haftet er wegen unterlassener Befunderhebung.

Die Diagnose ist für den Arzt ein schwieriges Geschäft. Befunde und Symptome können mehrdeutig sein und auf viele verschiedene Krankheitsbilder hinweisen. Es gibt ca. 13.000 bekannte Erkrankungen des Menschen, die mit mehr als 4.000 medizinischen Prozeduren und mehr als 6.000 bekannten Medikamenten angegangen werden (1) . Deshalb kommen Irrtümer bei der Diagnosestellung in der Praxis nicht selten vor. Die Tätigkeit des Arztes ist insoweit gefahrgeneigt. Auch dem sorgfältigsten Arzt kann es angesichts der Komplexität des menschlichen Körpers in schwierigen Fällen passieren, dass er eine Fehldiagnose stellt, die für sich gesehen vorwerfbar ist, andererseits bei der Vielzahl der zu erkennenden Krankheiten auch unvermeidbar auftreten kann. Rechtsprechung und Literatur schränken vor diesem Hintergrund die Haftung des Arztes für Diagnosefehler ein und privilegieren ihn in diesem Bereich.

Liegt eine objektiv falsche aber vertretbare Diagnose vor, soll der Arzt nicht haften. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er Symptome fehlinterpretiert, weil sie nicht immer eindeutig seien, sondern auf die verschiedensten Ursachen hinweisen könnten.
Auch könne jeder Patient wegen der Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus die Anzeichen ein und derselben Krankheit in anderer Ausprägung aufweisen. Diagnoseirrtümer, die objektiv auf eine Fehlinterpretation der Befunde zurück zu führen seien, führten nicht zur Haftung, wenn sie noch vertretbar seien. Der Diagnoseirrtum soll eine Sperrwirkung entfalten, die die Haftung des Arztes grundsätzlich ausschließt.

Diese Auffassung ist falsch, entspricht nicht dem Patientenrechtgesetz und fördert Nachlässigkeit und Verantwortungslosigkeit auf Seiten des Arztes. Er kann danach, wie an der Ehe, an einer einmal vermuteten Diagnose festhalten, ohne Sanktionen befürchten zu müssen, dass er sie nicht überprüft.

Um Arzthaftungsprozesse sachgerecht entscheiden zu können, ist regelmäßig die Hinzuziehung eines Sachverständigen notwendig, weil die medizinische Beurteilung eines Falles mangels Sach- und Fachkenntnis nicht allein durch den Richter erfolgen kann. Der Richter darf den medizinischen Standard nicht ohne Sachverständigengrundlage aus eigener rechtlicher Beurteilung heraus festlegen.
Der Arzt ist verpflichtet, den Patienten nach dem anerkannten und gesicherten Standard der medizinischen Wissenschaft zu behandeln. Als Behandlungsfehler ist dabei jeder Verstoß gegen die Regeln und Standards der ärztlichen Wissenschaft zu verstehen (§ 630 a Abs. 2 BGB). Es kommt auf die objektive Sorgfalt und die Abweichung vom Standard der medizinischen Versorgung an, nicht aber auf eine Sperrwirkung.

Nach § 276 BGB schuldet der Arzt dem Patienten, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Diese bestimmt sich nach dem medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebiets und nicht nach juristischen Standards, die der Arzt weder kennt noch kennen muss. Der Arzt muss diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher, medizinischer Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden (§ 630a BGB).
Ob ein Arzt seine berufsspezifische Sorgfaltspflicht verletzt hat, ist deshalb in erster Linie eine Frage, die sich nach medizinischen Maßstäben richtet. Demgemäß muss der Richter den berufsfachlichen Sorgfaltsmaßstab mit Hilfe eines medizinischen Sachverständigen ermitteln. Danach ist der Arzt verpflichtet, das Krankheitsbild sorgfältig abzuklären, indem er den Patienten ausreichend untersucht und die gebotenen Befunde erhebt. Unterlässt er dies, haftet er wegen unterlassener Befunderhebung. Dies gilt auch, wenn er zu lange an einer ersten Arbeitsdiagnose festhält und eine kritische Überprüfung dieser Anfangsdiagnose durch weitere Befunderhebung unterlässt.

Kommt der Sachverständige aus seiner medizinisch-fachlichen Sicht dazu, dass die unterlassene Befunderhebung gegen medizinische Standards verstößt, also behandlungsfehlerhaft ist, ist allein das maßgeblich.

Sind nach Auffassung des Sachverständigen zweifelsfrei Befunde zu erheben, gibt es keine Sperrwirkung.

Nähere Einzelheiten sind dem Aufsatz Dr. Hans-Berndt Ziegler „Entschuldbarer Diagnoseirrtum vs. unterlassene Befunderhebung“, veröffentlich in GesR 2014, Heft 11, S. 647, zu entnehmen.

(1) Schäfer, Dr. House Medizin, Die Diagnosen des Dr. House, Weinheim 2012, S. 81; der Autor des zitierten Werkes ist Medizinprofessor und Leiter des „Zentrums für unerkannte Krankheiten“ an den Universitätskliniken Gießen & Marburg GmbH.