Ist ein Taschenrechner beim Autofahren erlaubt?

14.08.2018, Autor: Herr Tim Geißler / Lesedauer ca. 2 Min. (286 mal gelesen)
Wie oft ist es Ihnen schon passiert, dass Sie beim Halten an der roten Ampel kurz auf das Smartphone schauen oder eben eine kurze Whats-App Nachricht verschicken wollen? Wenn dann noch eine Polizeistreife neben Ihnen hält, ist es ärgerlich und unnötig zugleich. Diesen Ärger konnte sich ein Mann vor dem OLG Oldenburg teilweise ersparen.

Beschluss des OLG Oldenburg

Dem Beschluss vom 25.06.2018 (2 Ss OWi 175/18) lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Mann wurde geblitzt und erhielt einen Bußgeldbescheid in Höhe von 100 € wegen eines Handyverstoßes und einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Auf dem Blitzerfoto war eindeutig zu erkennen, dass der Beschwerte ein „elektronisches Gerät“ vor sein Gesicht hielt. Das Amtsgericht unterstellte dem Beschwerten, dass er ein Gerät nach § 23 StVO bedient hätte. Die Verteidigung entgegnete, es handle sich um ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient.

Die bisherige Gesetzeslage

Vor dem 17.07.2017 war der Gesetzeswortlaut sehr beschränkt und erfasste zu der Zeit nur die Nutzung von Mobilfunkgeräten. Andere elektronische Geräte, wie ein IPod oder ein Diktiergerät fielen nicht unter diesen Begriff. Die Änderung führte dazu, dass sehr viele elektronische Geräte beim Autofahren hinzugefügt wurden, wie zum Beispiel Laptops, Autotelefone, Fernseher, IPhones, IPods, Diktiergeräte oder andere Unterhaltungsmedien. Trotz der Erneuerung des Textes, ermöglicht er Interpretationsspielräume, die durch das OLG Oldenburg weiter definiert werden sollten.

Der juristische Blick auf den Verteidigungsansatz

Ein Taschenrechner soll ein Gerät sein, das man während der Fahrt bedienen könne. So die Aussage der Verteidigung. Die Begründung dafür liegt in dem Verständnis des neugefassten Normtextes. Es ist fortan verboten, Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, zu benutzen oder während der Fahrt in der Hand zu halten. Es ist nunmehr zu klären, ob Geräte, wie Fotoapparate, Rasierer oder auch Taschenrechner hierunter fallen. Der Wortlaut vom § 23 StVO ist mit einem unbestimmten Rechtsbegriff ausgestattet und enthält keine abschließende Aufzählung der verbotenen Geräte. Allerdings würde eine zu weite Auslegung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und es ist für den potentiellen Adressaten nicht ohne weiteres erkennbar, ob ein Taschenrechner noch unter die Begriffe des § 23 I a 2 StVO fällt. Das OLG führte folgendes dazu aus:
„Die Annahme, die Eingabe einer Rechenoperation und deren abschließendes Ablesen unterfiele einem Informationszweck, würde […] die Auslegung der Norm überdehnen und wäre für den Normadressaten nicht erkennbar.“
Ein elektronischer Rasierapparat soll nach dem Beschluss des OLG Hamm (2 Ss Owi 528/06) ebenfalls nicht unter die Norm fallen und könnte während der Fahrt bedient werden. Aber das Handy als Wärmequelle gegen Ohrenschmerzen sei immer eine Nutzung des Mobilfunkgerätes (OLG Hamm 2 Ss Owi 606/07). Also bleibt dem neuen Wortlaut des § 23 StVO ein gewisser Interpretationsspielraum erhalten.

Im Ergebnis

Für Sie bedeutet das, dass Sie bei einem Vorwurf wegen eines Verstoßes mit einem Handy am Steuer immer noch behaupten können, es hätte sich nicht um eine elektronische Sache oder ein Gerät gehandelt, das eben zur Kommunikation, Information oder Organisation dient.

Anwaltliche Hilfe

Sollte Ihnen der Vorwurf gemacht werden, während der Fahrt ein elektronisches Gerät benutzt zu haben, richten Sie ihre Belange und Fragen an unseren Experten Tim Geißler, der durch seine jahrelange Erfahrung die besten Verteidigungsansätze im Ordnungswidrigkeitenrecht kennt und sich dafür einsetzt, dass Sie zu Ihrem gewünschten Ergebnis gelangen.