IVG: Gläubiger stimmen Insolvenzplan zu – DFH übernimmt IVG Immobilienfonds

25.03.2014, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (1001 mal gelesen)
Mit großer Mehrheit haben Gläubiger und Aktionäre dem Insolvenzplan der IVG Immobilien AG zugestimmt. Nun fehlt noch die Zustimmung des zuständigen Insolvenzgerichts.

Sollte das Insolvenzgericht grünes Licht geben, erhalten laut Insolvenzplan nicht nachrangige unbesicherte Gläubiger mindestens 60 Prozent des Nennwerts ihrer Forderungen. Für die nachrangigen Gläubiger sind keine Regelungen vorgesehen. „Für die Zeichner der Hybrid-Anleihe bedeutet das höchstwahrscheinlich, dass sie leer ausgehen werden“, befürchtet Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden. Daher empfiehlt er, jetzt umgehend Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. „Es muss jetzt festgestellt werden, ob eine ordnungsgemäße Beratung mit entsprechender Risikoaufklärung vorlag“, so Cäsar-Preller.

Auch die Anleger, die in die geschlossenen Immobilienfonds der IVG investiert hatten, müssen sich auf Neuerungen einstellen. Nach Medienberichten hat die DFH (Deutsche Fonds Holding) die IVG Private Funds GmbH erworben. Diese betreute rund 60.000 Anleger und ein Fondsvolumen von knapp 1,4 Milliarden Euro. Das Kartellamt muss dem Kauf noch zustimmen.

„Welche Konsequenzen das für die Anlieger hat, muss abgewartet werden. Fakt ist aber, dass sich auch geschlossene Immobilienfonds der IVG in wirtschaftlicher Schieflage befinden“, so Cäsar-Preller. Auch in diesen Fällen können die Anleger Ansprüche auf Schadensersatz prüfen lassen. Cäsar-Preller: „Auch hier muss geprüft werden, ob eine ordnungsgemäße Anlageberatung mit umfassender Risikoaufklärung stattgefunden hat.“ Darüber hinaus hätten die Anleger auch über sämtliche Provisionen, die an die vermittelnden Banken geflossen sind, aufgeklärt werden müssen. „Auch das Verschweigen dieser so genannten Kickbacks kann zu Schadensersatzansprüchen führen“, erklärt Cäsar-Preller. Eine weitere Möglichkeit sei, die Verkaufsprospekte auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu unterprüfen. „Ist der Verkaufsprospekt fehlerhaft, kann auch Schadensersatz geltend gemacht werden“, so Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bereits bundesweit geschädigte Anleger von geschlossenen Immobilienfonds.

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