IVG Immobilien AG: LG Bonn weist Beschwerden gegen Insolvenzplan zurück – Anspruch auf Schadensersatz prüfen

17.07.2014, Autor: Herr Joachim Cäsar-Preller / Lesedauer ca. 2 Min. (796 mal gelesen)
Aktionäre und nachrangige Gläubiger hatten am Landgericht Bonn wegen ihrer Verluste Beschwerde beim Landgericht Bonn gegen den Insolvenzplan der IVG Immobilien AG eingelegt und sind gescheitert. Damit sei der Insolvenzplan nun rechtmäßig, teilte die IVG mit.

Der Insolvenzplan sieht u.a. eine neue Strukturierung der IVG und eine Entschuldung des Unternehmens um 2,2 Milliarden Euro. Dies soll vornehmlich durch die Umwandlung der Forderungen der Gläubiger in Eigenkapital gelingen. Die Gläubiger werden dann zu Miteigentümern. Die Zeichner der Hybrid-Anleihe werden hingegen vermutlich leer ausgehen.

Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden: „Ihnen bliebt nur noch der Weg, über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen etwas von ihrem Geld zu retten. Dazu muss festgestellt werden, ob sie ordnungsgemäß beraten und umfassend über die Risiken aufgeklärt wurden.“

Die IVG-Immobilienfonds waren von der Insolvenz der Konzernmutter zwar nicht direkt betroffen, dennoch stecken einige Fonds wie der IVG Euroselect 12 der IVG Euroselect 14 in finanziellen Schwierigkeiten. Auch hier empfiehlt Cäsar-Preller, die Ansprüche auf Schadensersatz prüfen zu lassen. Geschlossene Immobilienfonds seien einigen Risiken ausgesetzt, erklärt der erfahrene Jurist. „Über diese Risiken müssen die Anleger im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung aufgeklärt werden.“ Zu den Risiken zählen u.a. Sanierungsbedarf, sinkende Mieteinnahmen oder Leerstände. Aber auch Wechselkursschwankungen oder ein hoher Anteil an Fremdkapital. „Letztlich besteht für die Anleger sogar das Risiko des Totalverlusts. Von einer sicheren Kapitalanlage kann daher nicht die Rede sein“, so Cäsar-Preller. Im Beratungsgespräch hätten die Anleger umfassend über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden müssen. Ebenso hätten die Banken nach Rechtsprechung des BGH die Provisionen, die sie für die Vermittlung erhalten hat, offenlegen müssen. Sowohl eine unzureichende Risikoaufklärung als auch das Verschweigen der Rückvergütungen kann zur Schadensersatzpflicht führen.

Zudem kann auch geprüft werden, ob Schadensersatz aus Prospekthaftung besteht. „Die Angaben im Verkaufsprospekt müssen den Anleger in die Lage versetzen, sich ein genaues Bild von der Kapitalanlage zu machen. Daher dürfen sich nicht unvollständig oder irreführend sein“, erklärt Cäsar-Preller.

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

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