Jüngere Darlehen können oft noch widerrufen werden
17.02.2017, Autor: Herr Christof Bernhardt / Lesedauer ca. 2 Min. (164 mal gelesen)
Der Widerrufsjoker wurde noch nicht zu den Akten gelegt. Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, können nach wie vor widerrufen werden, wenn die Bank oder Sparkasse den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
Der Gesetzgeber hat zwar Anfang vergangenen Jahres dafür gesorgt, dass das „ewige Widerrufsrecht“ bei Immobiliendarlehen, die bis zum 10. Juni 2010 geschlossen wurden, am 21. Juni 2016 endgültig erloschen ist. Diese Darlehensverträge können nicht mehr widerrufen werden. „Der Widerrufsjoker ist damit aber noch nicht aus dem Spiel. Denn bei Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, gilt weiterhin das ewige Widerrufsrecht, wenn die Kreditinstitute den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt haben“, erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Der Widerruf kann sich auch bei Immobiliendarlehen aus den Jahren 2010 und jünger immer noch lohnen. Denn das Zinsniveau ist seitdem noch einmal ordentlich gefallen, sodass durch einen erfolgreichen Widerruf eine nennenswerte Ersparnis für den Verbraucher drin ist. Voraussetzung für den Widerruf ist die fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch die Bank oder Sparkasse. Und die gab es auch noch reichlich bei diesen jüngeren Kreditverträgen.
Nach der Musterbelehrung mussten die Banken in der Widerrufsbelehrung verschiedene Pflichtangaben aufführen. Ein Fehler ist dabei besonders den Sparkassen passiert. Denn sie führten die Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe auf. Dass diese gar nicht zu den Pflichtmitteilungen zählte, empfand der Bundesgerichtshof noch nicht als schädlich. Fehlerhaft sei es dann aber, die Aufsichtsbehörde nicht zu nennen – und genau das ist passiert. Dadurch wird die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt. Rechtsanwalt Bernhardt: „In der Konsequenz können diese Verträge auch heute noch widerrufen werden.“
Das Thema Widerruf ist auch bei älteren Immobiliendarlehen noch nicht beendet. Vielfach wurden die Darlehen zwar fristgerecht widerrufen, der Widerruf von der Bank aber nicht akzeptiert. „In den meisten Fällen lässt sich der Widerruf aber durchsetzen. Denn die Argumente der Banken wie Verwirkung oder rechtswidrige Ausübung des Widerrufsrechts verfangen in der Regel bei den Gerichten nicht. Daher kann mit der Bank oft eine außergerichtliche Lösung gefunden oder das Widerrufsrecht auch auf dem Klageweg durchgesetzt werden“, so Rechtsanwalt Bernhardt.
Die Kanzlei Cäsar-Preller prüft kostenlos, ob die Voraussetzungen für den Darlehenswiderruf vorliegen.
Mehr Informationen: http://www.der-widerruf.de/
Kanzleiprofil:
Seit nunmehr 20 Jahren betreuen wir unsere Mandanten bundesweit in fast allen Rechtsgebieten, wobei wir großen Wert auf den persönlichen Kontakt legen. Nur durch den intensiven Austausch mit dem Mandanten, kann ein ergebnisorientiertes Arbeiten stattfinden. Dies ermöglicht die Größe der Kanzlei, die einen umfassenden Service bei gleichzeitiger individueller Betreuung sicherstellt.
Und zwar nicht nur in Wiesbaden, sondern darüber hinaus auch in unseren Sprechstundenorten: Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, München, Bad Harzburg, Puerto de la Cruz (Teneriffa) und Lugano (Schweiz).
Rechtsanwalt Christof Bernhardt
Kanzlei Cäsar-Preller
Villa Justitia, Uhlandstraße 4
65189 Wiesbaden
Telefon: (06 11) 4 50 23-0
Telefax: (06 11) 4 50 23-17
E-Mail: kanzlei@caesar-preller.de
www.caesar-preller.de
Der Gesetzgeber hat zwar Anfang vergangenen Jahres dafür gesorgt, dass das „ewige Widerrufsrecht“ bei Immobiliendarlehen, die bis zum 10. Juni 2010 geschlossen wurden, am 21. Juni 2016 endgültig erloschen ist. Diese Darlehensverträge können nicht mehr widerrufen werden. „Der Widerrufsjoker ist damit aber noch nicht aus dem Spiel. Denn bei Immobiliendarlehen, die nach dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, gilt weiterhin das ewige Widerrufsrecht, wenn die Kreditinstitute den Verbraucher nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten aufgeklärt haben“, erklärt Rechtsanwalt Christof Bernhardt von der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden.
Der Widerruf kann sich auch bei Immobiliendarlehen aus den Jahren 2010 und jünger immer noch lohnen. Denn das Zinsniveau ist seitdem noch einmal ordentlich gefallen, sodass durch einen erfolgreichen Widerruf eine nennenswerte Ersparnis für den Verbraucher drin ist. Voraussetzung für den Widerruf ist die fehlerhafte Widerrufsbelehrung durch die Bank oder Sparkasse. Und die gab es auch noch reichlich bei diesen jüngeren Kreditverträgen.
Nach der Musterbelehrung mussten die Banken in der Widerrufsbelehrung verschiedene Pflichtangaben aufführen. Ein Fehler ist dabei besonders den Sparkassen passiert. Denn sie führten die Nennung der zuständigen Aufsichtsbehörde als Pflichtangabe auf. Dass diese gar nicht zu den Pflichtmitteilungen zählte, empfand der Bundesgerichtshof noch nicht als schädlich. Fehlerhaft sei es dann aber, die Aufsichtsbehörde nicht zu nennen – und genau das ist passiert. Dadurch wird die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt. Rechtsanwalt Bernhardt: „In der Konsequenz können diese Verträge auch heute noch widerrufen werden.“
Das Thema Widerruf ist auch bei älteren Immobiliendarlehen noch nicht beendet. Vielfach wurden die Darlehen zwar fristgerecht widerrufen, der Widerruf von der Bank aber nicht akzeptiert. „In den meisten Fällen lässt sich der Widerruf aber durchsetzen. Denn die Argumente der Banken wie Verwirkung oder rechtswidrige Ausübung des Widerrufsrechts verfangen in der Regel bei den Gerichten nicht. Daher kann mit der Bank oft eine außergerichtliche Lösung gefunden oder das Widerrufsrecht auch auf dem Klageweg durchgesetzt werden“, so Rechtsanwalt Bernhardt.
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Christof Bernhardt
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